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BGH: Verstoss muss wesentliche Verbraucherbelange berühren

Der BGH (15. Januar 2004 - Az.: I ZR 180/01) hatte zu beurteilen, welche Voraussetzungen an einen Wettbewerbsverstoß zu stellen sind, damit dieser durch einen Abmahnverein gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Inhaltlich geht es um § 13 Abs.2 Nr.3 UWG, wonach Wettbewerbsverstoße von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes, gerügt werden können.

Hier war dem Beklagten, ein Reiseunternehmen, vorgeworfen worden, es habe für seine Flugreisen unter Verstoß gegen die PreisAngabenVO geworben.

Die BGH-Richter haben dem Verbraucherschutzverein das Recht abgesprochen, einen solchen Bagatellverstoß gericht geltend zu machen:

"Diese Beurteilung hält der (...) Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.

Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht (...) entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. (...) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (...).

Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (...) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche (...) geltend machen kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. (...)

Es genügt (...) nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. (...)

Die Formulierung (...) bedeutet nicht, daß Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (...).

Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten Anzeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher (...) berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen."

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