Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als sog. Headhunter Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen. Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines Personalberaters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware beliefert und dafür hochqualifizierte und laufend durch Schulungen fortgebildete Mitarbeiter beschäftigt.

Die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Personalberater versucht, durch Anruf am Arbeitsplatz mit möglichen Bewerbern für eine offene Stelle ins Gespräch zu kommen, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Deshalb war diese Rechtsfrage nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bestätigt, daß das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, sei dies in Abwägung der geschützten Interessen der Beteiligten nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehe. Eine erste Kontaktaufnahme müsse sich allerdings darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Bundesgerichtshof deshalb den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 4. März 2004 – I ZR 221/01

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/04 des BGH v. 05.03.2004

Rechts-News durch­suchen

28. Juli 2026
Eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden, wenn der Käufer sie durch eine höhere Bestellmenge vermeiden kann.
ganzen Text lesen
28. Juli 2026
Wenn App-Anbieter Rabatte gegen die Weitergabe von Daten anbieten, müssen sie dafür keinen Gesamtpreis ausweisen.
ganzen Text lesen
27. Juli 2026
VG Berlin: Wer Kundendaten ohne hinreichend bestimmte Einwilligung an Dritte weitergibt, muss mit einer Verwarnung der Datenschutzbehörde rechnen.
ganzen Text lesen
24. Juli 2026
Wer Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, muss seine Steuererklärung zwingend elektronisch einreichen und kann nicht die Papierform nutzen.…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen