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BGH: Wann liegt eine Gewinnzusage vor?

Erst Mitte Oktober hat der BGH (Urt. v. 16.10.2003 - Az.: III ZR 106/03) die Gewinnzusagen-Regelung des § 661 a BGB für verfassungsgemäß und somit für wirksam erklärt, vgl. die Kanzlei-Info v. 15.11.2003.

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung, dass Gewinnzusagen einklagbar sind und dafür sogar Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, vgl. das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 13 U 142/03 = Kanzlei-Info v. 25.12.2003), das OLG Köln (Beschl. v. 07.10.2003 – Az.: 16 W 25/03 = Kanzlei-Info v. 22.11.2003) und das LG München I (vgl. die Kanzlei-Info v. 10.10.2003). Des weiteren hat das LG Bonn (Urt. v. 25.11.2003 - Az.: 2 O 495/02) bei einer Gewinnklage gegen eine englische Firma die deutsche Zuständigkeit bejaht. Ebenso haften die Hintermänner für Gewinnversprechen, vgl. die Kanzlei-Info v. 28.01.2004.

Nun hatte der BGH (Urt. v. 19.02.2004 - Az.: III ZR 226/03) darüber zu entscheiden, welche Sicht bei bei der Auslegung, ob es sich bei einem Schreiben um eine Gewinnzusage handelt oder nicht, maßgeblich ist: Die des Absenders oder des Empfängers oder eines Dritten.

Zunächst stellen die Richter die grundlegenden Leitlinien fest:

"Bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmers an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB aufzufassen ist, ist allerdings nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen."

Dann erläutert der BGH, dass die Nachrichten aus der Sicht eines objektiven Dritten zu interpretieren sind. Weder die Sichtweise des Empfängers noch die des Absenders sei maßgeblich:

"Für eine Gewinnzusage (...) genügt es (...), daß aus objektivierter Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird.

Die Zusendung muß - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen (...) Preis erhalten.

Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an.

Es ist nicht erforderlich, daß der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann (...) nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen."

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