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AG Kiel: Missbräuchliche Abmahnung = kein Kostenersatz

Das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03) hatte darüber zu urteilen, ob ein großes Wirtschafts-Unternehmen von einem potentiellen Rechteverletzer Abmahnkosten verlangen kann oder ob es sich vorhalten lassen muss, dass es sich um eine bloße standardisierte Serien-Abmahnung handle, die keine Kostenfolge auslöst.

Die Richterin ist der 2. Ansicht gefolgt:

"Die Kläger können von dem Beklagten die Honorarforderung (...) nicht (...) verlangen.

Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Abmahnungen ein fremdes Geschäft darstellen, da die Abmahnenden auch mit dem Willen handeln, für den Abgemahnten tätig zu werden. (...)

P. (...) steht ein Aufwendungsersatz jedoch nicht zu, weil P. (...) die Einschaltung eines Anwaltes den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.

Der Abmahnende ist im Interesse des Abgemahnten dazu verpflichtet, die Abmahnung möglichst kostengünstig auszusprechen. (...) Die Erstattungspflicht von Aufwendungen erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf Rechtsanwaltskosten. Die Ersatzpflicht setzt jedoch stets voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war.

Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur dann zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist und anwaltlicher Hilfe bedurfte.

Ein solcher Sachverhalt liegt hier zur Überzeugung des Gerichts vor. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers, der letztendlich nicht bestreitet in einer Vielzahl von (...) Fällen Abmahnungen ausgesprochen zu haben (...).

Es ist (...) davon auszugehen, dass die vorliegende Abmahnung Bestandteil einer großangelegten Abmahnaktion ist. (...) Der Kläger hat zudem selbst vorgetragen, dass die potentiellen Rechtsverstöße von P. recherchiert werden. Die daran anschließende Abmahnung hätte ebenfalls von P. mittels eines standardisierten Bausteintextes erfolgen können. Dass P. hierzu aufgrund der eigenen Fachkunde (...) in der Lage war, bestehen keiner ernsthaften Zweifel. Insbesondere besitzt P. (...) einen eigenen Bereich Recht (...).

Zudem ist eine besondere rechtliche Schwierigkeit bei der Abmahnung (...). nicht ersichtlich."


Und weiter:

"Dies wird auch durch die Vielzahl der vorgelegten Rechtsprechung belegt. Allein beim LG Hamburg wurden innerhalb weniger Tage namens P zahlreiche einstweilige Verfügungen erlassen. Berücksichtigt man dann noch (...), dass sich in der Regel die Abgemahnten der Abmahnung sofort unterwerfen, dann lässt die Rückschlüsse darauf zu, dass diesen einstweiligen Verfügungen erheblich mehr Abmahnungen vorausgegangen sein dürften. (...)

Auch die Wahl des AG Kiel spricht schließlich für das Vorliegen eines standardisierten Serienverfahrens. Die Parteien haben vorliegend ihre Wohnorte in München bzw. Konstanz. Beides ist mehrere 100km von Kiel entfernt. Der plaubsibelste Grund für die Wahl des Gerichtsortes Kiel liegt darin, dass der Kläger bemüht ist, eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen möglichst gleichmäßig über das gesamte Bundesgebiet zu verteilen, damit bei keinem Gericht die Gleichartigkeit der Vorgehensweise auffällt."


Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren.

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