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LG München I: GPL ist wirksam

Das LG München I (Urt. v. 19.05.2004 - Az.: 21 O 6123/04) (Download via jbb.de - PDF, 750 KB) hatte zu entscheiden, ob die General Public License (GPL) in Deutschland wirksam ist oder gegen geltendes Recht verstößt.

Der Beklagte hatte Software, die unter den Bedingungen der GPL veröffentlicht war, übernommen und für ein eigenes Produkt verwendet. Dieses neue Produkt vertrieb er jedoch - entgegen den GPL-Bedingungen - nicht unter den Konditionen der Public License. Darin sah einer der Urheber der Ursprungs-Software eine klare Urheberrechtsverletzung.

Die Entscheidung spricht mehrere wichtige, bislang gerichtlich nicht entschiedene Punkte an, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert werden.

So ging es zunächst um die Frage, ob die GPL überhaupt wirksam mit in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde. Das Gericht wertete die Bestimmungen als normale AGB (§§ 305ff. BGB). Diese seien auch wirksam einbezogen worden. Unschädlich sei dabei, dass es die GPL offiziell nur in englischer Sprache gebe:

"Auf der Internetsete ist auf die Bedingungen hingewiesen (...). Die Bedingungen sind allgemein zugänglich.

Auch wenn die deutsche Übersetzung nicht offiziell sein mag, bestehen angesichts des Umstandes, das Englisch in der Computerindustire die gängige Fremdsprache ist, keinerlei Bedenken, weil die pffiziellen Bedingungen nur in englischer Sprache vorliegen. Dies gilt zumindest, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen den Urhebern und einer gewerblicher Softwarefirma in Rede stehen."


Im weiteren hatte das Gericht die Tatsache juristisch zu bewerten, dass die GPL im Falle des Verstoßes einen automatischen Rechterückfall vorsieht. Das LG lehnt hier die allseits übliche Beschränkung nach § 31 Abs.1 S.2 UrhG ab, weil diese hier zu allgemein gehalten sei. Jedoch hält es den Weg einer auflösend bedingten dinglichen Nutzungsrechts-Übertragung (§ 158 Abs.2 BGB) für rechtlich nicht zu beanstanden.

Da der Beklagte hier gegen die GPL verstoßen hatte, wurde ihm somit "automatisch" das Nutzungsrecht entzogen. Er besaß daher kein Recht, die Ausgangssoftware zu benutzen. Das LG München I verbot ihm den weiteren Vertrieb seiner Produkte.

Die Entscheidung ist - soweit ersichtlich - die allerste gerichtliche Beurteilung der GPL und betritt somit juristisches Neuland. Das Urteil bringt für alle Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit, wenngleich nach wie vor zahlreiche Fragen unbeantwortet bleiben.

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