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LG Hamburg: Auskunftsanspruch gegen Provider

Das LG Hamburg (Urt. v. 07.07.2004 - Az.: 308 O 264/04) hat den Anspruch eines Urhebers gegen einen Access-Provider auf Auskunft über die IP-Daten eines Kunden bejaht.

Die Antragstellerin war ein Unternehmen der Tonträgerindustrie und forderte vom Antragsgegner, einem Access-Provider, Auskunft über die Personalien eines der Kunden des Antragsgegners.

Ein Dritter, der auf einem Server die urheberrechtlich geschützten Werke der Antragstellerin rechtswidrigerweise verbreitete, ging über die Leitungen des Antragsgegners ins Internet. Nun begehrte die Antragstellerin nähere Auskünfte über die Person des Dritten.

Das LG Hamburg hat diesen Auskunftsanspruch bejaht und aus § 101 a UrhG hergeleitet:

"Die Antragstellerin ist durch die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen digitalen Vervielfältigungsstücke von Tonaufnahmen auf dem (...) Server in ihrem Recht als Tonträgerhersteller auf öffentliche Zugänglichmachung (...) verletzt.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte ist die Antragstellerin berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 101 a Abs. 1 UrhG Auskunft über den Betreiber des (...) Servers zu verlangen."


Zwar gelange die Norm nicht direkt zur Anwendung, aber die Regelung sei analog anzuwenden.

Die normalerweise geltenden Haftungsprivilegierungen nach den §§ 8 ff. TDG würden auf Auskunftsansprüche keine Anwendung finden. Vielmehr sei der Antragsgegner hier Mitstörer, so dass die allgemeinen Regeln zur Anwendung kämen.

Dadurch, dass der Antragsgegner auch nach Kenntnis dem Dritten weiterhin den Zugang zum Internet bereitstelle, ergeben sich eine Pflichtverletzung des Antragsgegners.

Auch datenschutzrechtliche Gründe, insbesondere das TDDSG, stünden einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Das TDDSG schreibt in den §§ 5, 6 TDDSG ausdrücklich vor, dass derartige Informationen nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die personenbezogenen Daten vom Provider herausverlangen können. Privatrechtliche Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, können nur über den Umweg des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gehen, um an die Informationen zu gelangen. So ist auch erst vor kurzem die Musikindustrie in Deutschland bei den aktuellen Tauschbörsen-Urteilen vorgegangen, um an die Verletzerdaten zu kommen, vgl. die Kanzlei-Info v. 31.03.2004.

Das LG Hamburg interpretiert das TDDSG - entgegen der bislang herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur - als nicht abschließend an. Vielmehr sei ein Rückgriff auf § 28 Abs. 3 Nr.1 BDSG möglich, der einen solchen Auskunftsanspruch ausdrücklich zulasse.

Anmerkung:
Ähnlich wie das LG Köln (Urt. v. 28.07.2004 - Az.: 28 O 301/04) überrascht auch das LG Hamburg mit der Bejahung eines solchen Auskunftsanspruchs.

Das Urteil steht im klaren Widerspruch zur bisherigen Meinung in der datenschutzrechtlichen Literatur. Urteile zu diesem Komplex gibt es jedoch bislang so gut wie kaum.

Dass die Meinung der beiden Gerichte auch nicht mit der des Gesetzgebers übereinstimmt, zeigt der Umstand, dass derzeitig im Zuge der Urheberechtsreform (2. Korb) ein solcher Auskunftsanspruch speziell für Urheber gesetzlich verankert werden soll, vgl. die Kanzlei-Info v. 01.07.2004. Wenn es díesen Anspruch nach derzeitigem Recht schon gäbe, bestünde hinsichtlich des Punktes kein Änderungsbedarf mehr.

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