Es wurde schon seit längerem darüber gesprochen, nun liegt er offiziell vor: Der Gesetzes-Entwurf der SPD- und BÜDNIS 90/GRÜNEN-Fraktion (BT-Drs. 15/4835 - PDF).
Während zu Beginn noch darüber nachgedacht wurde, Spam sogar als Straftat einzustufen, beschränkt sich der Entwurf nunmehr ausschließlich auf die Pflicht, kommerzielle E-Mails nicht zu verschleiern und eine gewisse Mindestransparenz einzuhalten. Dazu soll in das Teledienstegesetz (TDG) ein neuer § 7 Nr.3 eingefügt werden:
"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“
Wer gegen diese Pflicht verstößt, begeht gemäß dem neuen § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann.
Der Gesetzesentwurf ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nichts großartig ändern können. Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer vollstreckt werden wird können. Zum anderen stellt sich die Frage, wer denn genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen hier bei der zuständigen Behörde genug Sach- und Personal-Resourcen zur Verfügung, und das bei der derzeitig knappen fiskalischen Haushaltslage?
Der Gesetzes-Entwurf, wenn er denn umgesetzt wird, führt übrigens zu einer interessanten Ungleichbehandlung von Teledienst und Mediendienst. Da der Bund nur für die Teledienste die Gesetzgebungskompetenz hat, wird die neue Vorschrift auch nur für Teledienste iSd. § 2 TDG gelten. Mediendienste, die unter den MDStV fallen, unterliegen der Hoheit der Länder und bleiben von dem Entwurf vollkommen unberührt. In einem solchen Fall würde die problematische und umstrittene Abgrenzung der beiden Medienformate erheblich an Gewicht zunehmen.
Zwar ist noch für dieses Jahr die Vereinheitlichung von Tele- und Mediendiensten in einem gemeinsamen Gesetz geplant. Es ist aber fraglich, ob sich Bund und Länder in diesem Punkt wirklich zusammenraufen werden können.