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BGH: Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken

Der BGH (Urt. v. 20.01.2005 - Az.: I ZR 34/02) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Dritter einen fremden Markennamen benutzen darf, um seine eigene Ware zu beschreiben.

Die Klägerin vertreibt seit langen Jahrzehnten unter einem bekannten Markennamen Staubsauger in Deutschland.

Die Beklagte veräußert dazu passende Staubsaugerfiltertüten. Sie verwendet dabei den Markennamen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr. Auf ihrem Produkt steht in großen Buchstaben: "[Name der Beklagten], Filtertüte passend für [Markenname der Klägerin]". Darunter befindet sich noch der Hinweis "Mit Staubverschluss und Entnahmehandgriff".

Die Klägerin hält diese Art der Beschriftung für markenrechts- und wettbewerbsrechtswidrig. Die Beklagte dagegen ist der Ansicht, dass sie die Marke als notwendigen Bestimmungshinweis iSd. § 23 Nr. 3 MarkenG benutzen dürfe.

Der BGH hat die Klage abgewiesen:

"Nach § 23 Nr. 3 MarkenG (...) hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Durchgreifen dieser Schutzschranke verneint. (...)

Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Benutzung des Aufdrucks "Filtertüte passend für [Markenname]" als Hinweis auf die Bestimmung der Ware i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig ist. Denn durch diesen Aufdruck erfährt der Kaufinteressent, für welchen Staubsaugertyp er die Ware verwenden kann."


Eine Ausnahme von § 23 Nr.3 MarkenG, nämlich ein Verstoß gegen die guten Sitten, liege hier auch nicht vor:

"Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal (...) der Pflicht des durch § 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entsteht, wenn der Verkehr die vertriebenen Filtertüten aufgrund des angegriffenen Aufdrucks dem Hersteller des erwähnten Staubsaugertyps zurechnet. (...)

Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware (...) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken verbundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt, daß die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (...)müssen (...) erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten (...) gestellt werden."


Hier seien keine weiteren Gründe erkennbar, die die Annahme einer Kennzeichen- oder Wettbewerbsverletzung begründen könnten.

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