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LG Hamburg: Links auf ausländische Glücksspiel-Seiten wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 - Az.: 315 O 839/04 - PDF) hat entschieden, dass die Verlinkung auf ausländische Glücksspiel-Seiten wettbewerbswidrig iSd. § 3 UWG ist.

Diese Problematik war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Hamburg [MMR 2002, 471 (472) m. Anm. Bahr; MMR 2004, 822 (823 f.)], das AG Regensburg (Urt. v. 29.06.2004 – Az.: 6 C 295/04) und das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04) bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Vgl. auch die Kanzlei-Infos v. 07.12.2004. Das LG Deggendorf (Urt. 14.9.2004 – Az.: 1 S 36/04 = Kanzlei-Infos v. 20.02.2005) und das LG München II (Urt. v. 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04) dagegen verneinen dies.

Vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01) die besondere Konstellation zu entscheiden, ob die Verlinkung im Rahmen eines journalistischen Artikels als rechtswidrig anzusehen ist und hat dies verneint, weil dies die Pressefreiheit gebiete.

Das OLG Hamburg hat seine bisherige Rechtsauffassung im aktuellen Fall bekräftigt und ausgeführt:

"Die für Suchmaschinen geltende haftungsrechtliche Privilegierung kann die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie Anträge laut eigenen Angaben ihres Impressums manuell bearbeitet. Daran muss sie sich festhalten lassen.

Darüber hinaus erreicht man die von der Beklagten eingerichtete Kategorie rein menügesteuert und gelangt so auch ohne Eingabe der entsprechenden Begriffe wie z.B. Glücksspiel/Casino etc. zu dem werbenden Textlink.

Mit der Einrichtung der Kategorie "Glücksspiel" bietet die Beklagte (...) - anders als eine reine Suchmaschine - eine spezielle und erkennbar gefahrgeneigte Plattform und wirkt dmit aktiv an der auf dieser Seite befindlichen Werbung mit."

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