Das LG Hamburg (Beschl. v. 22.04.2005 - Az.: 315 O 260/05) hat entschieden, dass der Einsatz von Cloaking und Doorway Pages rechtswidrig ist, wenn er dazu benutzt wird, fremde Marken zur Suchmaschinen-Optimierung zu verwenden.
Der Antragsteller wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten. Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erste Cloaking-Entscheidung eines deutschen Gerichts. Die Entscheidung ist im einstweiligen Rechtsschutz ergangen, d.h. ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann - rein formal - noch Rechtsmittel einlegen.
Zum Einsatz von Cloaking vgl. den Artikel "Rechtliche Beurteilung des Cloakings" von RA Dr. Bahr, zum Einsatz von Doorway Pages siehe "Rechtliche Beurteilung von Doorway Pages".
Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen gibt es seit kurzem auch ein Info-Portal unserer Kanzlei: "Suchmaschinen & Recht".
Anfang dieser Woche hat RA Dr. Bahr einen Vortrag zu diesem Thema in Hamburg gehalten, das 10seitige Handout gibt es hier zum Download (PDF).