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OLG Hamburg: Kein Auskunftsanspruch gegen Provider

Das OLG Hamburg (Urt. v. 28.04.2005 - Az.: 5 U 156/04) hat in der Berufungsinstanz das Urteil der 1. Instanz aufgehoben und einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider verneint.

Das Urteil des LG Hamburg in der 1. Instanz hatte zusammen mit der ergebnisgleichen Entscheidung des LG Köln bundesweit für viel Aufsehen gesorgt, da dort Access-Provider gemäß § 101 a UrhG verurteilt wurden, der Musikindustrie über bestimmte IP-Adressen Auskunft zu geben. Vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Infos v. 21.10.2004 und v. 25.12.2004.

In der Berufungsinstanz hat nun das OLG Hamburg einen solchen Auskunftsanspruch abgelehnt:

"Zu Recht hat das Landgericht eine direkte Anwendung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101a Abs. 1, 3 UrhG abgelehnt, weil es insoweit unstreitig an einer Verletzungshandlung der Antragsgegnerin fehlt. (...)

In Betracht kommt somit nur eine analoge Anwendung (...). Es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits zweifelhaft, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. (...)

Selbst wenn eine Regelungslücke angenommen werden könnte, bestehen Bedenken bezüglich deren Planwidrigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19a UrhG eine Anpassung des Auskunftsanspruchs (...) an die (...) neue Terminologie versäumt hat. (...)

Das Landgericht übersieht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausnahmecharakter des Auskunftsanspruchs (...)."


Das Gericht liegt damit auf einer Ebene mit dem OLG Frankfurt, das Anfang 2005 ebenfalls einen Auskunftsanspruch verneinte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.01.2005.

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