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AG Bielefeld: Haftung einer Bilder-Suchmaschine

Das AG Bielefeld (Urt. v. 18.02.2005 - Az.: 42 C 767/04) hatte über die Haftung einer Bilder-Suchmaschine zu entscheiden.

Eine dritte Person hatte ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild auf seiner Internet-Seite veröffentlicht. Dieses Bild hatte der beklagte Bilder-Suchmaschinen-Betreiber zwischengespeichert und zeigte es als Thumbnail bei den Suchergebnissen an. Nun verklagte der Urheber des Bildes den Betreiber auf Schadensersatz.

Das AG Bielefeld hat die Klage abgewiesen.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Begriff "Informationen" iSd. TDG weit auszulegen ist, so dass nicht nur bloße Texte, sondern auch Bilder zu fassen sind. Dann erörtert es zahlreiche weitere, einzelbezogene Probleme, die juristisch sehr umstritten sind. Dann kommt es schließlich zum Punkt, dass eine Haftung deswegen nicht in Frage kommt, weil der Suchmaschinen-Betreiber sofort nach Kenntnis die Löschung veranlasst habe:

"Jedoch liegen hinsichtlich der Speicherung des Fotos die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 10 TDG vor. Danach muss die Speicherung nicht wie bei § 9 Abs. 2 TDG kurzzeitig, sondern lediglich zeitlich begrenzt sein. Dies ist hier der Fall, da die Speicherung nach dem Vortrag der Beklagten bis zum nächsten "crawlen" erfolgt. Die Zwischenspeicherung ist nach dem Vortrag der Beklagten auch technisch bedingt, da Suchanfragen ansonsten nicht zeitnah beantwortet werden könnten.

Durch die Bildersuchmaschine werden auch Informationen in einem Kommunikationsnetz, nämlich dem Internet, übermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zurverfügungstellung von Informationen auch eine eigene Dienstleistung erfolgt (...). Dem entspricht, dass die Norm gerade auf die Regelungen des Urheberrechts abzielt und für die Zwischenspeicherung genügen läßt, dass anderen Nutzern schnellerer Zugang zu Informationen gegeben wird (...).

Das Foto ist auch nicht im Sinne von § 10 TDG verändert worden (s.o.). Die Voraussetzung des § 10 S. 1 Nr. 5 TDG liegt vor, da die Beklagte, nachdem ihr das Urheberrecht des Klägers bekannt geworden ist, die Löschung veranlasst hat."


Siehe dazu auch die Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03), die Google ihren Bildersuch-Dienst ohne Zustimmung des Urhebers untersagt hatte.

Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen gibt es seit kurzem auch ein Info-Portal unserer Kanzlei: "Suchmaschinen & Recht".

Vor kurzem hat RA Dr. Bahr einen Vortrag zu diesem Thema in Hamburg gehalten, das 10seitige Handout gibt es hier zum Download (PDF).

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