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LG München I: Urheberrecht an Website

Das LG München I (Urt. v. 11.11.2004 - Az.: 7 O 1888/04) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Webseite in ihrer Gesamtheit urheberrechtlich schutzfähig ist.

Die Klägerin hatte im Auftrage der Beklagte eine Webseite mit Flash-Animationen hergestellt. Es kam dann im weiteren Verlauf zwischen den Parteien zum Streit, so dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr wirksam die Nutzungsrechte an der Webseite einräumte. Dennoch stellte die Beklagte die Seiten online.

Hiergegen reichte die Klägerin vor dem LG München Klage ein und stützte ihren Unterlassungsanspruch entscheidend auf urheberrechtliche Normen.

Dem ist auch das LG München gefolgt:

"Die von der Klägerin geschaffene Leistung weist als Computerprogramm (§§ 2 Abs.1 Nr.1, 69a UrhG) bzw. Multimediawerk (§ 2 Abs.1 Nr.6, 2. Alt. UrhG) die gemäß § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. (...)

Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie (...) besticht die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insb. durch die nach Aufrufen eines Menüpunktes in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte.

Dass die Leistung der Kläger darüber hinaus diejenige eines Durchschnittdesigners überragt, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. "Agentur-Briefing" in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt wurden (...).

Die "Usability" der Homepage stellt "ein zentrales Element der Homepage dar." Es wurde darauf geachtet, dass "Inovation iRd. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist."

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