Der BGH (Urt. v. 07.04.2005 - Az.: I ZR 314/02) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Verkäufer verpflichtet ist, die bestellte Ware unverzüglich zu versenden oder ob es ihm erlaubt ist, erst nach einer gewissen Übergangszeit zu liefern.
Die höchsten deutschen Zivilrichter haben die sofortige Lieferung als verpflichtend angesehen. Habe der Verkäufer dagegen eine Liefefrist, müsse darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Geschehe dies nicht, handle der Verkäufer irreführend:
"Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die (...) nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht.
Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt werden kann. (...)
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise.
Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde."
Interessant sind im weiteren die Ausführungen wie auf eine solche Lieferfrist hingewiesen werden muss. Im konkreten Fall hatte die Beklagtenseite nicht direkt auf der Hauptseite darauf hingewiesen, sondern auf eine der unteren Produktseiten und mittels Linksetzung darauf hingewiesen. Dies hat der BGH als ausreichend erachtet:
"Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite, auf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist (...) befinde, sei für den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite von einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht genutzt werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
(...) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. (...)
Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird (...).
Da der der streitgegenständlichen Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten aufweist, die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß der von der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher, der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derartige elektronische Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite aufruft und als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die Produktseite diese Angabe enthält."