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AG Winsen: Haftung eines Forum-Betreibers

Das AG Winsen (Beschl. v. 06.06.2005 - Az.: 23 C 155/05) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen der Betreiber eines Internet-Forums für rechtswidrige Inhalte, die durch Dritte erstellt wurden, haftet.

Über den Kläger wurden rechtswidrige Inhalte in einem Internet-Forum verbreitet. Darauf wandte sich der Kläger an den Betreiber des Forums und forderte diesen zur Löschung auf. Dieser reagierte jedoch nicht, so dass der Kläger eine einstweilige Verfügung beantragte und auch erhielt.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte die Inhalte entfernt, so dass der Rechtsstreit beendet wurde und das Gericht nur noch über die Kosten des Gerichtsverfahrens zu entscheiden hatte. Im Rahmen dessen macht das Gericht nachfolgende Anmerkungen:

"Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen.

Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.

Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen."


Der Kläger hatte den Beklagten am 30.01.2005 um 14:43, einem Sonntag (!), per E-Mail auf die rechtswidrigen Inhalte hingewiesen und eine Frist bis zum nächsten Tag, 31.01.2005, 15.00 Uhr gesetzt.

Die Beurteilung des AG ist klar unangemessen. Rechnet man, dass die Frist ab Montag 8.00 Uhr lief, hatte der Beklagte lediglich 7 Stunden Reaktionszeit. Zumal der Kläger lediglich eine E-Mail verwandt hatte und nicht eine mündliche Abmahnung, z.B. via Telefon, ausgesprochen hatte, die der Beklagte sofort zur Kenntnis hätte nehmen und unverzüglich reagieren hätte müssen.

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