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OLG Hamburg: Vollstreckung d. ISP-Auskunftsanspruch trotz Datenschutz-Verletzung?

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 30.09.2004 - Az.: 5 W 120/04) hatte darüber zu entscheiden, ob der mittels einer einstweiligen Verfügung erwirkte urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen einen Internet-Service-Provider (ISP) auch dann durchgesetzt werden kann, wenn dieser sich dadurch strafbar machen bzw. ordnungswidrig verhalten oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.

Mit deutlichen Worten haben die Hamburger Richter dies bejaht:

"Selbst wenn sich die Schuldnerin durch die Erfüllung der ihr abverlangten Auskunftsverpflichtung strafbar machen bzw. ordnungswidrig verhalten oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde, entbindet sie dies nicht von ihrer Verpflichtung zur Beachtung eines verbindlichen gerichtlichen Gebots, so weit und so lange dieses nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung uneingeschränkt vollstreckbar ist."

Und weiter:

"Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Zwangsvollstreckung aus der gerichtlichen Anordnung gem. §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO einstweilen eingestellt worden ist. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor und ist auch nicht absehbar, denn die Schuldnerin hat ihre Berufung (...) gegen das landgerichtliche Urteil nicht mit einem entsprechenden Antrag verbunden.

Bei einer derartigen Situation ist die Schuldnerin verpflichtet, entweder der Auskunftspflicht nachzukommen oder das verhängte Zwangsgeld zu zahlen. Im konkreten Fall sind Umstände, auf Grund derer sich die Zwangsmittelvollstreckung für die Schuldnerin als unzumutbare Härte erweisen könnte, weder ersichtlich noch vorgetragen.

Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine juristische Person in Form einer Aktiengesellschaft mit erheblicher Kapitalausstattung, welche die Zahlung eines Zwangsgeldes ohne weiteres ermöglicht. Die konkreten Gefahr einer – sich u.U. rückblickend als ungerechtfertigt erweisenden – Vollstreckung von Ersatzzwangshaft besteht nicht. Sofern der Vollstreckungstitel zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden sollte, stehen der Schuldnerin nach allgemeinen Grundsätzen Ansprüche auf Rückforderung des bereits geleisteten Zwangsgeldes zur Seite. Auch vor diesem Hintergrund sind dauerhafte, nicht anderweitig auszugleichende Nachteile nicht zu erwarten."


Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen den ISP, der diesem Fall zugrunde liegt, wurde zwar in der 1. Instanz vor dem LG Hamburg bejaht, in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamburg aber schließlich verneint, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.05.2005.

Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um die Frage, ob das verhängte Ordnungsgeld angemessen war, weil die Schuldnerin sich auch nach Verkündung des Urteils der 1. Instanz geweigert hatte, die entsprechende Auskunft zu erteilen.

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