Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.07.2005 - Az.: 991 Ds-6100 Js 226314/01) hat entschieden, dass eine Online-Blockade unter bestimmten Umständen als strafbare Nötigung iSd. § 240 StGB anzusehen sein kann. Das Gericht betritt damit juristisches Neuland.
Der Angeklagte hatte im Juni 2001 dazu online aufgerufen, die Webseiten der Lufthansa aufzurufen, um so den Lufthansa-Server zu überfordern und zum Absturz zu bringen (DDoS-Attacken). Anlass dieses Aufrufes war für den Angeklangten die Tatsache, dass die deutsche Fluggesellschaft abgeschobene Flüchtlinge ausflog.
Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus. Der Angeklagte selber dokumentiert das Verfahren ausführlich online.