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LG München: Webseite "ALLOFMP3" urheberrechtswidrig / Heise-Links

Das LG München I (Beschl. v. 11.05.2005 - Az.: 21 O 9161/05 - PDF) hat entschieden, dass die Webseite der MediaServices Inc. "ALLOFMP3" urheberrechtswidrig sei, da diese urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet zugänglich mache und diese Downloads somit auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich seien, wofür aber keine entsprechende Lizenz vorliege.

Da die Anbieter von "ALLOFMP3" in Russland sitzen, hat diese zivilrechtliche Entscheidung in der Praxis nur geringe Auswirkungen auf MediaServices Inc. selber, da der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung erhebliche tatsächliche Widerstände im Weg stehen werden.

Da nach Angaben von Golem ohnehin die russischen Strafverfolgungsbehörden schon strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen haben sollen, dürfte der Grund, diese einstweilige Verfügung beantragt zu haben, demnach wo anders zu suchen sein: Da man nicht an die eigentlichen Anbieter herankommt, besteht nun aufgrund der aktuellen Entscheidung die Möglichkeit, sich an alle Webseiten-Betreiber aus Deutschland zu wenden, die diese Webseite verlinkt haben, und diese zur Beseitigung aufzufordern.

Nach Berichten der Heise-News v. 08.07.2005 ist dies inzwischen auch schon geschehen. In zahlreichen Abmahnungen werden deutsche Webmaster aufgefordert, ihre Links auf "ALLOFMP3" zu löschen. Auch vom Heise-Verlag selber wurde verlangt, die entsprechenden Links zu beseitigen. Dies ignoriert der bekannte Computer-Verlag und verlinkt auch in seinem aktuellsten Beitrag noch einmal auf die russische MP3-Seite. Die Redakteure berufen sich dabei auf ihr Grundrecht auf journalistische Berichterstattung.

Ob der Verlag damit durchkommt, ist aber außerordentlich zweifelhaft. Erst vor kurzem hat die identische Kammer des LG München I (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05) in einer artverwandten Problematik, wo es um die Verlinkung auf rechtswidrige Kopier-Software ging, entschieden, dass der Heise-Verlag "Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung" geleistet habe. Nichts anderes dürfte, jedenfalls nach Ansicht der Münchener Richter, im vorliegenden Fall gelten. Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Auch das LG Berlin hatte erst vor wenigen Tagen einem deutschen Anbieter verboten, Links auf eine ausländische Seite zu setzen, wo urheberrechtswidrige Songtexte und MP3-Dateien angeboten wurden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 30.06.2005.

Aber auch das Vorgehen der Klägerseite im "ALLOFMP3"-Fall ist mit einem Fragezeichen zu versehen. Denn eine einstweilige Verfügung erlangt grundsätzlich überhaupt erst eine rechtliche Wirkung, wenn die Verfügung der anderen Seite zugestellt wurde. Nach Angaben der Heise-News v. 08.07.2005 ist dies bislang nicht geschehen.

Mit dieser Zustellung darf jedoch nicht unendlich lange gewartet werden. Gemäß § 929 Abs.2 ZPO iVm. § 936 ZPO muss die Zustellung innerhalb 1 Monats erfolgen, andernfalls wird schon aus diesem formalen Grunde die Verfügung wieder aufgehoben.

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