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OLG Frankfurt: Mitstörerhaftung des eBay-Account-Inhabers

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 13.06.2005 - Az.: 6 W 20/05) hatte zu beurteilen, ob der Inhaber eines eBay-Accounts mit auf Unterlassung haftet, wenn ein Dritter über diesen Account Rechtsverletzungen begeht.

Der Beklagte hatte einem Dritten die Zugangsdaten für seinen eBay-Account gegeben, damit dieser Gegenstände online versteigern konnte. Der Dritte hatte dann Markenverletzungen begangen.

Nun nahm der Markeninhaber auch den Account-Inhaber auf Unterlassung in Anspruch.

Zu recht, wie die Frankfurt Richter nun entschieden. Der Inhaber hafte als Mitstörer ebenfalls auf Unterlassung:

"Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen gegenüber jedem, der – auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (...)Danach kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht (...).

Vergleichbar liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen eBay-Account (...) seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt und ihr damit die Möglichkeit eröffnet, unter seinem eBay-Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Es lag damit in seinem Interesse, sich in geeigneter Weise darüber zu informieren, welche Waren über seinen Account versteigert werden.

Notfalls hätte er dies durch die Kontrolle seines Accounts erreichen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Account-Inhaber, der seinen Account einem Dritten zur Verfügung stellt, in jedem Fall, ungeachtet weiterer Umstände, für Markenrechtsverletzungen verantwortlich ist, die anlässlich der von dem Dritten versteigerten Waren eintreten, oder ob darin im Einzelfall eine Überspannung der dem Account-Inhaber aufzuerlegenden Prüfungspflichten liegen kann (...)."


Und weiter:

"Denn der Beklagte hat sich offenbar überhaupt nicht darum gekümmert, welche Waren seine Ehrfrau unter seinem Account versteigert. Daher hat er nicht nur die streitgegenständliche Verletzungshandlung nicht unterbunden.

Vielmehr hat seine Ehefrau unter seinem Account mindestens drei weitere Versteigerungen durchgeführt, die A-Plagiate zum Gegenstand hatten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die Ehrfrau des Beklagten unstreitig auch unter dem eBay-Account (...) in mindestens einem Fall ein A-Plagiat angeboten hat. Inhaber dieses Accounts ist der unter derselben Anschrift wie der Beklagte und seine Ehrfrau wohnende B. Dies alles deutet darauf hin, dass die Ehefrau des Beklagten in größerem Stil mit Plagiaten handelt, weshalb der Beklagte sich, soweit dies unter seinem Account geschehen ist, nicht auf den Standpunkt zurückziehen kann, er habe nicht gewusst, welche Waren seine Ehefrau versteigert."

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