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OLG Hamburg: Streaming-Aufnahmen urheberrechtswidrig

Das OLG Hamburg (Urt. v. 07.07.2005 - Az: 5 U 176/04) hatte darüber zu entscheiden, ob das Anbieten von Musikstücken via Internet-Streaming die Urheberrechte der Künstler bzw. der Tonträgerhersteller verletzt.

Dabei hatten die Hamburger Richter u.a. auch die Frage zu klären, ob ein "öffentliches Zugänglichmachen" iSd. § 19a UrhG, wenn die Daten nicht vollständig heruntergeladen, sondern lediglich im Streaming-Verfahren an den Endkunden übertragen werden.

"Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fordert § 19a UrhG nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen.

Dies zeigt auch die systematische Einordnung des § 19a UrhG zwischen den Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten (§ 19 UrhG) und dem Senderecht (§ 20 UrhG). In allen Fällen geht es um Formen der öffentlichen Wiedergabe, ohne dass dem Rezepienten der Verwertungshandlung etwas verbleiben muss."


Die Hamburger Richter bejahen somit ein "öffentliches Zugänglichmachen" auch beim Streaming.

Dann setzt sich das Gericht umfassend mit der Frage der Rechteverwertung auseinander. Die Antragsgegnerin hatte hier argumentiert, dass der Antragstellerin ihre Rechte dadurch nicht mehr zustünden, weil sie die Werke im freien Musikhandel vertreibe.

Dem hat das OLG eine klare Absage erteilt:

"Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Tonträger, mit denen er seinen Musikdienst bestreitet, im freien Handel erworben hat. Dadurch, dass die Tonträger mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gelangt sind, ist nur ihr Verbreitungsrecht nach § 17 Abs.2 UrhG erschöpft, nicht aber die übrigen Rechte aus § 85 UrhG (...).

Für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung spricht auch § 17 Abs.2, 3 UrhG, wonach die Erschöpfungswirkung nicht die gewerbliche Vermietung von Tonträgern erfasst.

Die gewerbliche Nutzung der Tonträger durch den Antragsgegner, der den Abonnenten ein Hören von Tonaufnahmen gegen Entgelt ermöglicht, ohne dass die Aufnahmen endgültig in ihren Besitz gelangen, kommt einer Nutzung durch gewerbliche Vermietung von Aufnahmen jedenfalls nahe."


Da die Antragsgegnerin somit nicht über die entsprechenden Rechte verfügte, war das Bereitstellen der Streaming-Aufnahmen urheberrechtswidrig.

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