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BGH: Grundlagen-Urteil zu Vertragsverhältnissen bei Mehrwertdiensten

Der BGH (Urt. v. 28.07.2005 - Az: III ZR 3/2005) hat ein Grundlagen-Urteil zu den Vertragsverhältnissen bei Mehrwertdiensten getroffen, das zu erheblichen Veränderungen in der täglichen Rechtspraxis führen dürfte.

Die Klägerin war war ein Inkasso-Unternahmen, das von der T. GmbH & Co. KG die Forderung abgetreten bekommen hatte und nun das Entgelt einklagte.

Der Beklagte hatte jedoch einen Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom AG (DTAG).

Die T. GmbH & Co. KG stellte nun als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Ferner war es als sogenannter Plattformbetreiber Inhaber der Zuteilung von Mehrwertdienstenummern.

Die Klägerin behauptete nun, der Beklagte habe Mehrwertdienste über das Netz und die Plattform der Talkline in Anspruch genommen. Da der Beklagte die Leistungen in Anspruch genommen habe, sei sowohl mit dem Verbindungsnetz- als auch dem Plattformbetreiber ein Vertrag zustande gekommen.

Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt:

"Zwischen dem Beklagten und (...) und der T. GmbH & Co. KG ist kein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zustande gekommen.

Ein Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlußnutzer regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten - zumeist mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät oder am Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den (...) Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (...).

Ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen kommt jedoch (...) zwischen dem Anschlußnutzer (...) und dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber nicht zustande. Es dürfte bereits an der Abgabe einer Realofferte fehlen, wenn, wie hier, die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluß des Nutzers und dem Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich wird.

Jedenfalls ist der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer nicht der objektive Erklärungswert zu entnehmen, daß der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will."


Und weiter:

"Dies scheitert bereits daran, daß dieser aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (...) nicht Adressat einer Willenserklärung ist.

Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt."


Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung dürften sich eine Vielzahl von Zahlungsklagen aus Mehrwertdienste-Verhältnissen in Rauch auflösen, weil jeweils der Kläger bzw. der Anspruchsteller gar nicht Inhaber der Forderung ist.

Nach Ansicht des BGH sind ausschließlich der Netzbetreiber, mit dem der Endkunde den Telefonvertrag hat, und der Content-Betreiber, dessen Inhalte ich abrufe bzw. in Anspruch nehme, zur Zahlungsaufforderung berechtigt.

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