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BGH: Schadensersatz bei unberechtigten Abmahnungen bleibt bestehen

Der BGH (Beschl. v. 15.07.2005 - Az.: GSZ 1/04 - PDF) hat entschieden, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Schutzrechten (z.B. einer Marke) die Gegenseite unter gewissen Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Siehe generell zu dem Problem den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen".

Zwischen den Senaten des BGH war es umstritten, ob ein solcher Schadensersatzanspruch weiter aufrecht erhalten werden sollte. Dies hat der Große Senat für Zivilsachen nun abschließend geklärt und bejaht:

"Dem vorlegenden l. Zivilsenat kann nicht in der Annahme gefolgt werden, daß die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung zu erstrecken sei und der Mitbewerber, der den Verwarner nicht an einer Klage gegen einen vermeintlich schutzrechtsverletzend handelnden Abnehmer zu hindern vermöge, ihn ebensowenig daran hindern könne, diesen unberechtigterweise abzumahnen.

Die Gleichbehandlung von Klage und Abmahnung ist nicht logisch zwin¬gend vorgegeben; die der gefestigten Rechtsprechung zur unberechtigten Verwarnung aus Immaterialgütern zugrundeliegenden Sachgründe sprechen vielmehr gegen eine Privilegierung der Verwarnung, wie sie der Klage zugestanden wird.

Die Abmahnung ist weder für die Klage noch für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Prozeßvoraussetzung. Sie erlaubt es dem Verwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast, wenn sich der Verwarnte erst im gerichtlichen Verfahren unterwirft. Dieses Interesse des Schutzrechtsinhabers ist bei einer unberechtigten Verwarnung jedoch nicht schutzwürdig. Legitime Interessen des Schutzrechtsinhabers werden lediglich dann beeinträchtigt, wenn ihm eine rechtmäßige Verwarnung auf Antrag eines Mitbewerbers zu Unrecht durch einstweilige Verfügung untersagt wird.

Klagt der Schutzrechtsinhaber daraufhin gegen einen Abnehmer, ohne diesen zuvor abzumahnen, stellt jedoch eine hieraus etwa resultierende Kostenlast eine Folge der Vollstreckung der Untersagungsverfügung dar und verpflichtet den Mitbewerber daher nach § 945 ZPO zum Schadensersatz."


Mit anderen Worten: Für die zu Unrecht Abgemahnten bleibt wenigstens die kleine Möglichkeit erhalten, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Markenrecht ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Die Frage, ob generell bei unberechtigten Abmahnungen (auch außerhalb von Schutzrechten) ein Schadensersatz besteht, bleibt durch diese aktuelle BGH-Entscheidung unberührt und ist somit weiterhin ungeklärt.

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