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AG Hamburg: Streitwert bei Online-Beleidigung bei 5.000,- EUR

Das AG Hamburg (Urt. v. 26.07.2005 - Az.: 36A C 273/04 - PDF) hat entschieden, dass für Online-Beleidigungen ein Streitwert von 5.000,- EUR angemessen ist.

Der Beklagte hatte in einem Internet-Forum wahrheitswidrige Tatsachen über den Kläger, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, geäußert:

"Herr C. hat offensichtlich Zahlungsprobleme, weil ihn einige große Vermarkter gekickt haben und auch Strafantrag gestellt haben. Wer mit Herrn C. Geschäfte macht ist leider selber Schuld. Impressum lesen hilft."

Daraufhin wurde er wegen Verleumdung (§ 823 BGB iV. § 187 StGB) und Kreditschädigung (§ 824 BGB) abgemahnt.

Der Beklagte gab zwar eine Unterlassung ab, beglich aber nicht die Kosten. Zu Unrecht wie nun das AG Hamburg entschied.

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.08.2002 - Az.: 2a O 312/01) hatte im Jahre 2002 entschieden, dass bei Online-Beleidigungen ein Streitwert von 10.000,- DM (= 5.119,92 EUR) angemessen sei. In einer jüngeren Entscheidung dagegen, bei dem es um unzutreffende eBay-Bewertungen ging, nahm das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2004 - Az.: 12 O 6/04) dagegen einen Streitwert von 10.000,- EUR an.

Im vorliegenden Fall legte der Hamburger Richter die Summe bei 5.000,- EUR fest:

"Soweit es nun den Gegenstandswert betrifft, kann von keiner höheren Summe als von 5000,00 € ausgegangen werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Angelegenheit sich zwar im Internet abgespielt hat, der Teilnehmerkreis aber nur gering war."

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