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OLG Stuttgart: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 04.07.2005 - Az.: 5 U 33/05) hatte zu entscheiden, ob ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.

Das OLG Celle (= Kanzlei-Infos v. 10.05.2004) und das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.04.2005) haben bislang entschieden, dass solche Stellvertreter-Domains rechtlich nicht wirksam sind, da das Namensrecht nicht schuldrechtlich übertragbar sei.

Dieser Ansicht widerspricht nun das OLG Stuttgart.

In den ausführlichen, 23-seitigen Entscheidungsgründen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, sehr wohl mit Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden kann, die zwar selbst nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger (vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist.

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