Kanzlei Dr. Bahr
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AG Hamburg: Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage?

Heise Online schreibt heute über einen aktuellen Abmahn-Fall im Internet:

"Mario K. ist Schüler. In seiner Freizeit bastelt er am Computer und versucht sich am Bau von privaten Webseiten. Damit seine Seite auch bei den Schulkameraden ankommt, begibt sich der Siebzehnjährige auf die Suche nach bunten Zutaten.

Auf einer britischen Website findet er, was er sucht: "Free wallpapers", also scheinbar kostenlose Bilder von Stars und Sternchen zum Verschönern der Seite. Mario bedient sich und baut die Bilder in sein Internetangebot ein. Aber ein Prominenter fehlt ihm noch – und den findet er auf einer Webseite mit offensichtlich kostenlos nutzbaren Starfotos. Also auch hier ein schneller Download – alles scheint perfekt. Kurze Zeit später bekommt er Post, eine Hamburger Anwaltskanzlei schickt zwei Abmahnungen."


Nun folgt am Dienstag vor dem AG Hamburg die Gerichtsverhandlung in dieser Sache. Die Klägerin, die sich selber als "international agierende Bild- und Medienagentur" bezeichnet, verlangt von dem minderjährigen Beklagten Zahlung von knapp 4.000,- EUR aus einer der Abmahnungen.

Der Betrag setzt sich aus 2.700,- EUR (Schadensersatz wg. der Bilder-Nutzung) und 1.230,- EUR (Abmahnkosten) zusammen.

Der Beklagte wird durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

Der Prozess wirft neben einer Vielzahl von juristischen Fragen insbesondere auch gesellschaftlich-moralische Fragen auf: Ist es vertretbar gegenüber einem Minderjährigen die gleichen Maßstäbe anzuwenden wie gegenüber Erwachsenen? Ja, weil...? Nein, weil...?

Bei den juristischen Punkten geht es um die - auch in anderen Verfahren immer wieder kontrovers diskutierten - Fragen, ob 200,- EUR für die reine Online-Nutzung einer Bildes nicht unangemessen hoch sind? So bietet z.B. die Verwertungsgesellschaft BILD + KUNST solche Möglichkeiten schon für 2,- EUR an. Ob die Einschaltung einer Anwaltskanzlei überhaupt erforderlich und notwendig war? Und ob hier nicht angesichts der extensiven Verfolgung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auf Klägerseite (§ 8 Abs.4 UWG, § 242 BGB) anzunehmen ist?

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