Ein jahrelanger Streit über die rechtliche Zulässigkeit von sogenannten Fun-Games wurde nun durch das BVerwG beendet:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine Entscheidung zur gewerberechtlichen Bewertung sog. Fun-Games getroffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, sog. Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt. Sie ermöglichen eine Rückgewähr lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge.
Nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Fun-Games als Geldgewinnspiele anzusehen und dürfen in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden.
Zugleich hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung von Geld oder Gutscheinen nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät unzulässig ist, weil dadurch das Weiterspielen angeregt wird, obwohl die Spieler nach Ablauf dieses Zeitraums Gelegenheit erhalten sollen, sich über ihr Spielverhalten Rechenschaft abzulegen." (Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/2005 des BVerwG v. 24.11.2005)
Das BVerwG hat noch rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 01.01.2006 (= vgl. Kanzlei-Infos v. 08.09.2005) entschieden. Welche Auswirkungen das Urteil noch auf die neue Rechtslage haben wird, bleibt abzuwarten. Ab Januar sind Fun Games ohnehin grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Interessant wird sein, welche zivilrechtlichen Folgen sich aus der aktuellen Entscheidung ergeben. Ob z.B. der Erwerber eines Fun Games sich auf einen Fall der Gewährleistung berufen und das Gerät gegen Rückgabe des Kaufpreises an den Verkäufer zurückreichen kann.
Ausführliche Informationen zur Problematik von Fun Games erhalten Sie im kürzlich erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht".