Das LG Düsseldorf (Urt. v. 10.08.2005 - Az.: 34 0 78/05) hatte zu beurteilen, welche rechtlichen Anforderungen an die Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern zu stellen sind.
Gemäß § 14 LotterieStV können Unternehmer als gewerbliche Spielvermittler auftreten. Der Spielvermittler führt in aller Regel die an einem Glücksspiel interessentierten Spieler zu Gemeinschaften zusammen, um so - vermeintlich oder zutreffend - die Gewinnchancen des Einzelnen zu erhöhen. Klassische Spielvermittler sind z.B. Faber oder Tipp24.
Nun haben die Düsseldorfer Richter die - soweit ersichtlich - erste Entscheidung zum gewerblichen Spielvermittler-Recht nach dem Inkrafttreten des LotterieStV zum 01.07.2004 getroffen:
1. Eine rein telefonische Information über die an den Spielvermittler zu entrichtenden Betrag reicht nicht aus. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV ist der gewerbliche Spielvermittler vielmehr verpflichtet, die Spieler in Textform hierüber zu belehren.
2. Es muss gewährleistet sein, dass der Spieler Kenntnis vor Vertragsschluss von den AGB erlangen kann. Erfolgt der Hinweis der AGB in einem Pop-Up-Fenster ist dies nicht ausreichend, da fast 50 % der Internet-Nutzer einen Popup-Blocker verwenden.
Ausführliche Informationen zur rechtlichen Problematik bei gewerblichen Spielvermittlern erhalten Sie im vor kurzem erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht". Unter Gewinnspiel & Recht finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.