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LG Köln: Domain "postbank24.com" rechtswidrig / internationale Zuständigkeit

Das LG Köln (Urt. v. 08.03.2005 - Az.: 33 O 343/04) hatte über die Rechtmäßigkeit der Domain "postbank24.com" zu entscheiden.

Klägerin war die bekannte deutsche Privatkundenbank, die über 70 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Registermarken, die jeweils den Bestandteil "Postbank" beinhalten, verfügt. Der Beklagte ließ die Domain "postbank24.com" für sich registrieren, wobei er zeitweilig mit einer Adresse in der Bundesrepublik Deutschland registriert war. Inhalte waren unter der Domain nicht abrufbar. Der Beklagte gab aber an, bald Inhalte für das Land Thailand zur Verfügung zu stellen.

Da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorlag, prüfte das Gericht im vorliegenden Fall keine markenrechtlichen Ansprüche, sondern nahm nur das allgemeine Namensrecht (§ 12 BGB) als Maßstab.

"Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. (...)

Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und häufig verwendeten Top-Level-Domain "com" im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (...).

Der Gebrauch des Namens "Postbank" in der beanstandeten Internet-Adresse "postbank24"" ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Die Absicht, unter der Bezeichnung "postbank24" demnächst in Thailand ein Dienstleistungsunternehmen für Kredit- und Finanzierungsangelegenheiten zu betreiben, begründet noch keinen Namens- oder Firmenschutz.

Ob möglicherweise Dritte Namens- und/oder Markenrechte an der Bezeichnung "Postbank" geltend machen können, ist schon deshalb ohne Belang, da sich der Beklagte auf derartige Rechte Dritter im Verhältnis zur Klägerin nicht berufen kann."


Lesenswert ist die Entscheidung insbesondere auch deswegen, weil die Kölner Richter sich zu der Frage zu äußern hatten, ob hier überhaupt ein deutsches Gericht zuständig war. Die Juristen bejahen dies, ohne sich jedoch näher mit dem konkreten Sachverhalt zu beschäftigten:

"Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 32 ZPO, der auch für die Verletzung von Firmen und Namensrechten gilt. Als Erfolgs- und damit Tatort ist auch Köln anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen: KG NJW 1997, 3321; OLG Karlsruhe CR 1999, 783, 784 –"badwildbad.com" m.w.N.)."

Schaut man sich die zitierten Entscheidungen einmal näher an, fällt auf, dass sowohl im Falle des KG Berlin (Urt. v. 25.03.1997- Az.: 5 U 659/97 - "concertconcept.com") als auch im Falle des OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.06.1999 - Az.: 6 U 62/99 - "badwildbad.com") in jedem Falle solche Inhalte abrufbar waren, die Deutschland als bestimmungsgemäßen Abrufort klar begründeten bzw. nahelegten.

Im vorliegenden Fall ist der einzige sachliche Anknüpfungspunkt, den das Gericht in seine Wertungen aber nicht mit hat einfliessen lassen, der vorübergehende Aufenthaltspunkt des Beklagten in Deutschland. Dem Gericht reicht es aber aus, dass die COM-Domain auch in Deutschland abrufbar war.

Mit dieser Begründung ist praktisch die Allzuständigkeit deutscher Gerichte und die uferlose Anwendung deutschen Rechts auf sämtliche Internet-Fälle gegeben. Gerade in der Anfangsphase des WWW tendierten die deutsche Gerichte dazu, die deutsche Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechtes schon alleine aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass die betreffenden Webseite auch in Deutschland abrufbar war [KG, NJW 1997, 3321 (3321); LG Berlin, AfP 1996, 405 (406); LG Düsseldorf, WM 1997, 1444 (1446); LG München, CR 1997, 155 (156); LG Nürnberg-Fürth, NJW-CoR 1997, 229 (230); CR 1997, 415 (416)]. Dies führte quasi zu einer Allzuständigkeit deutscher Gerichte.

Besonders kontrovers diskutiert wurde dies anhand der strafrechtlichen Verurteilung einer Person, die von Australien aus in deutscher Sprache den Massenmord an der jüdischen Bevölkerung im 3. Reich leugnete (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - "Auschwitzlüge" im Internet).

In der letzten Zeit setzt sich aber immer mehr eine differenzierte Ansicht auch in der Rechtsprechung durch [OLG Frankfurt, RDV 1999, 170 (170); LG Hamburg, CR 2000, 392 (393)]. Es soll eine deutsche Zuständigkeit nur dann begründet sein bzw. deutsches Recht nur dann zur Anwendung kommen, wenn der "bestimmungsgemäße" Abruf der Webseite (auch) in Deutschland war. Was unter "bestimmungsgemäß" zu verstehen ist, soll anhand einer Vielzahl von Kriterien (Sprache, Zahlungsmittel, Charakter der beworbenen Leistung, TLD, Umfeld, Marktbedeutung u.a.) ermittelt werden, vgl. z.B. die Kanzlei-Infos v. 10.06.2003.

Dies hätten die Kölner Richter im vorliegenden Fall näher untersuchen müssen und im Zweifelsfall, wenn keine näheren Informationen möglich gewesen wären, den Anspruch ablehnen müssen.

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