Das LG München (Urt. v. 10.11.2005 - Az.: 7 O 24552/04: PDF) hatte über die Angemessenheit der Vergütung von Übersetzern eines Buches zu entscheiden.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2002 das Urheberrecht überarbeit und dabei bestimmt, dass Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" haben (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger pro übersetzte Seite ein pauschales Honorar von DM 33,00 (EUR 16,87). Damit wurde nicht nur die Übersetzungsleistung, sondern zugleich auch die Übertragung zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte an der Übersetzung abgegolten. Ebenso erfasst waren etwaige Nebenrechte, insbesondere die Zweitverwertung der Texte durch andere Verlage.
Aufgrund dieser weitreichenden Rechteübertragung sahen die Kläger die Vergütung als nicht angemessen an und erhoben Klage, damit der bestehende Vertrag entsprechend angepasst wird.
Die Richter haben dem weitestgehend entsprochen:
"Die vereinbarte Vergütung, eine Einmalzahlung von DM 33,00 (€ 16,87) je Mauskriptseite, bei der bisher nicht zwischen dem Werklohn für die Erstellung der Übersetzung und der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte
unterschieden wurde, ist nicht angemessen (...).
Die vorliegende Branchenübung begünstigt wegen des Fehlens jeglicher Absatzbeteiligung einseitig die Interessen der Verwerter, so dass sie nicht als redlich anzusehen ist. Bereits in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurden die literarischen Übersetzer als Beispiel für eine unangemessene Branchenpraxis angeführt (...).
Die gesetzgeberische Intention hat allerdings nicht zum Inhalt, einem Übersetzer eine Vergütung zu sichern, die einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen eines Lektors oder Journalisten im Angestelltenverhältnis entspricht (...). Übersetzer erhalten in der Regel ein einmaliges Pauschalhonorar, gegen das sie für die Dauer der Schutzfrist sämtliche Rechte des Urhebers dem Verlag übertragen. Der Verlag kann daher das Werk fortlaufend nutzen, während die Übersetzer an diesen Nutzungen nicht beteiligt sind.
Dies hat für den Übersetzer einerseits den Vorteil, dass er jedenfalls ein Honorar erhält, unabhängig davon, ob sich mit dem übersetzten Werk überhaupt Erträge erwirtschaften lassen, während er bei einer reinen absatzbezogenen Vergütung diesem Risiko ausgesetzt wäre. Andererseits
besteht die Gefahr einer umfangreichen Nutzung des Werkes ohne Beteiligung des Übersetzers. Auch wenn das Werk für den Verlag einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg erbringt, so verbleibt es bei dem Pauschalhonorar des Übersetzers.
Dies entspricht nicht dem Prinzip der angemessenen Vergütung (...)."
Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass neben dem pauschalen Seitenhonorar dem Übersetzer auch eine Einnahmen-Beteiligung an den verkauften Büchern einzuräumen ist. Je nach Art (Hardcover, Taschenbuch) und Anzahl der verkauften Exemplare schwankt der Wert zwischen 0,5% und 2%.
Die Entscheidung des LG München ist eines der ganz wenigen Urteile zur Angemessenheit der Vergütung seit der Gesetzesreform. Sollte sich diese Rechtsansicht in der Rechtsprechung durchsetzen, dürfte dies zu erheblichen finanziellen Auswirkungen auf das Verlagsgeschäft führen.