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LG Hamburg: Bereits Anmeldung einer "WM"-Marke wettbewerbswidrig

Im Streit zwischen dem Fussball-Verband FIFA und dem Süßwaren-Hersteller Ferrero (= Kanzlei-Infos v. 08.08.2005) über die eingetragenen "WM"-Marken liegt ein weiteres Urteil vor.

Das LG Hamburg (Urt. 25.10.2005 - Az.: 312 0 353/05) hat entschieden, dass bereits die Anmeldung möglicher Fußballsammelbilder, die die Beklagte zum Zeitpunkt früherer Fussball-Weltmeisterschaften im geschäftlichen Verkehr verwendet hatte, als Marke wettbewerbswidrig ist.

Denn dadurch würde die Vertragspartner der Klägerin, die Inhaberin entsprechender "WM"-Marken sei, erheblich verunsichert.

"Wie sich überwiegend schon aus den Wort- und Bildelementen der streitigen Marken ergibt und im Übrigen von Beklagtenseite ausdrücklich eingeräumt wird, sollen die Marken im Zusammenhang mit den von Klägerseite 2006 sowie 2010 veranstalteten Fußballweltmeisterschaften Verwendung finden, für die die Beklagte eine Fortsetzung ihrer bereits in der Vergangenheit bei Fußballweltmeisterschaften durchführten Fußballsammelbildaktion plant. (...)

Vorliegend stellen bereits Anmeldung und Eintragung der fraglichen Marken eine unlautere Behinderung der Klägerin dar. Bereits die Existenz derartiger Markenrechte ist geeignet, etwaige Lizenznehmer der Klägerin zu verunsichern. Gerade weil die Klägerseite nahe liegender weise die Vermarktungsaktivitäten im wesentlichen über Lizenznehmer entfaltet, stellt bereits die Existenz der in Rede stehenden Markenrechte und nicht erst ihre Geltendmachung eine unlautere Behinderung der Klägerin dar. Da vor diesem Hintergrund in erster Linie eine Geltendmachung der streitigen Marken gegenüber Dritten zu erwarten ist, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, hier erst gegen eine Geltendmachung der streitigen Markenrechte vorgehen zu können."

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