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OLG Köln: TV-Aufnahme mittels zeitversetztem Online-Streaming rechtswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 09.09.2005 - Az.: 6 U 90/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anbieter von Online-Plattenplatz, mit dem das zeitversetzte Aufnehmen aus dem TV ermöglicht wird, urheberrechtswidrig handelt. Die Vorinstanz, das LG Köln, hatte diese Frage bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.10.2005.

Die Klägerin ist ein bekannter, privater Fernsehsender aus Deutschland. Die Beklagte bietet online eine elektronische Programmzeitschrift an. Darüber hinaus vergibt sie an beliebige Dritte eine auf ihren Servern bereitgestellte Funktion, mit der der Kunde der Beklagten Fernsehsendungen zeitversetzt zur Verfügung erhält. Dazu stellt die Beklagte Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung.

Das OLG Köln hat die erstinstanzgerichtliche Entscheidung weitestgehend aufrecht erhalten. Lediglich das unentgeltliche Anbieten der Dienstleistung der Beklagten hat es für rechtmäßig eingestuft und insoweit das Urteil des LG Köln in diesem Punkt aufgehoben.

"Das an Internetnutzer gerichtete Angebot der Antragsgegnerin, über T. TV Fernsehprogramme (...) aufzeichnen zu lassen und sodann zeitversetzt abzurufen, greift in durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Rechte der Antragstellerin als Sendeunternehmen ein, und zwar in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und das Recht zur Vervielfältigung. (...)

Schon die Abspeicherung der jeweils ausgewählten Fernsehsendung auf ihrem Server stellt eine Vervielfältigungshandlung der Antragsgegnerin (...) dar. Zudem unterfällt auch die zur Ermöglichung des interaktiven Abrufs vorgenommene Veränderung des empfangenen Programmsignals durch Digitalisierung der Vorschrift. Die Digitalisierung als elektronische Nutzung eines Werks ist nämlich eine Vervielfältigung (...)."


Die Richter schränken jedoch die Rechtsverletzung ein:

"Die Verletzung der (...) geschützten Rechte (...) erfolgt allerdings nur insoweit widerrechtlich (...) als die Antragsgegnerin von ihren Kunden die Zahlung eines Entgelts begehrt, wie dies jedenfalls seit dem 15.07.2005 unter bestimmten Nutzungsbedingungen der Fall ist.

Hingegen beruft sie sich mit Erfolg auf die Privilegierung des § 53 Abs. 1 UrhG, soweit sie ihre Dienstleistung auch weiterhin unentgeltlich erbringt. Dies gilt nicht nur gegenüber dem Recht der Antragstellerin zur Vervielfältigung, sondern auch gegenüber dem weiteren Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, weil die auftragsgemäße Übermittlung einer (...) rechtmäßig hergestellten Kopie kein unzulässiges Inverkehrbringen darstellt (...).

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern grundsätzlich zulässig. Hiervon erfasst werden Kopien jeglicher Art, mithin auch digitale Vervielfältigungsstücke (...). Wird die Kopie nicht von einer hierzu nach Maßgabe von Satz 1 der Vorschrift berechtigten natürlichen Person unmittelbar selbst hergestellt, so ist die Vervielfältigung ausnahmsweise nach näherer Maßgabe von Satz 2 dann zulässig, wenn der Berechtigte das Vervielfältigungsstück von einem beliebigen Dritten herstellen lässt.

Dies gilt indes nur dann, wenn die Vervielfältigung entweder unentgeltlich erfolgt (1. Alt.) oder wenn es um die herkömmlichen Kopien vornehmlich in Papierform geht (2. Alt.). Im Streitfall steht von vorneherein nur ein digitaler Kopiervorgang in Rede, welchen § 53 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. UrhG nicht erfasst (...), so dass es, sofern (nur) die Befreiungnach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift einschlägig sein sollte, auf die Entgeltlichkeit ankommt."

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