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OLG Hamburg: Zustellung an Limited & Wirkung der DENIC-Nennung

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.09.2005 - Az.: 5 W 71/05) hatte über die Wirksamkeit einer Zustellung einer einstweiligen Verfügung an eine englische Limited zu entscheiden.

Der Hauptsitz der Limited war in England. Für die streitgegenständliche Domain war die Limited jedoch mit einer deutschen Geschäftsadresse eingetragen. Dort ließ die Antragstellerin die Verfügung zustellen. Die Antragsgegnerin bestritt die Wirksamkeit dieser Handlung, da sie unter dieser deutschen Adresse keinen Geschäftssitz habe.

Dem sind die Hamburger Richter nicht gefolgt:

"Derjenige, der sich nach außen als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, muss dorthin gerichtete Zustellungen selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn er unter dieser Anschrift tatsächlich kein zustellungsfähiges Geschäftslokal betreibt. (...)

Von erheblicher Bedeutung für die Frage der Zurechenbarkeit (...) ist vor allem der Umstand, dass die Antragsgegnerin (...) bei der DENIC für die Domain www.f(...).de (...) unter der Anschrift (...)straße 41 in 22xxx Hamburg als Domaininhaber registriert war und sich unter dieser Anschrift hat registrieren lassen.

Bedient sich ein Person in einem derartigen Zusammenhang ohne Einschränkungen (wie z.B. -c/o oder p.A.-) einer inländischen Anschrift, so müssen die inländischen Verkehrskreise unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in der Regel auch davon ausgehen können, dass das Unternehmen unter dieser Anschrift für Zustellungen und sonstige Sendungen erreichbar ist."


Das OLG stellt somit entscheidend auf die Nennung der Adresse bei der DENIC ab.

"Denn es kann Domain-Anmeldern nicht leichtfertig unterstellt werden, dass hierbei offensichtlich unrichtige Scheinanschriften zu Täuschungszwecken angegeben werden. In einem solchen Fall obliegt es deshalb nicht dem Antragsteller, die Zustellungsfähigkeit der Anschrift näher zu belegen.

Vielmehr ist es an dem Zustellungsadressat seinerseits darzulegen, aus welchen Gründen trotz seiner eigenen Angaben bei der DENIC-Registrierung eine Zustellung ausnahmsweise nicht erfolgen kann. Hierzu fehlt indes jeder nachvollziehbare Sachvortrag der Antragsgegnerin zu 1.. Sie hat sich auf den nicht erläuterten und nicht hinreichend aussagekräftigen Begriff -Repräsentanz- zurückgezogen."


Die Zustellung war somit durch die Übermittlung an die deutsche Adresse wirksam.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass - soweit ersichtlich - erstmalig ein deutsches Gericht sich ausdrücklich auf die Erkenntnisse aus der Wayback-Machine bezieht:

"Dies ist zwar - wie eigene gerichtliche Nachforschungen über das Internet-Archive der WaybackMachine ergeben haben - tatsächlich der Fall gewesen, so dass sich die bestreitende Darstellung der Antragsgegnerin (...) insoweit als offensichtlich unrichtig erweist."

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