Das OLG Hamburg (Beschl. v. 31.01.2006 - Az. 5 W 12/06) hatte darüber zu entscheiden, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entbehrlich sein kann.
Grundsätzlich ist eine Abmahnung keine Prozeßvoraussetzung, d.h. es kann der Gerichtsweg auch ohne eine vorangegangene Abmahnung beschritten werden. Dann droht jedoch die Gefahr der Kostenlast für den Kläger, wenn die Gegenseite den Anspruch vor Gericht direkt anerkennt (§ 93 ZPO). Um dies zu vermeiden, mahnt ein Rechteinhaber in aller Regel zunächst außergerichtlich ab.
Nun hatten die Hamburger Richter zu entscheiden, ob es auch Konstellationen geben kann, die ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich machen können, ohne dass die Kostenregelung des (§ 93 ZPO) droht.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten lediglich außergerichtlich angefragt, ob sie weiterhin der Ansicht sei, durch ihr Handeln nicht die Markenrechte der Klägerin verletzt zu haben. Dies bejahte die Beklagte. Daraufhin erhob die Klägerin sofort Klage. Es folgte schließlich das sofortige Anerkenntnis. Und die Klägerin hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen:
"(...) Der Senat ist der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war.
Selbst wenn die Beklagte in dem Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass sie die Markenrechte der Klägerin nicht verletzt habe, ergibt sich aus dieser „Berühmung“ noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre.
Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält (...)."
Und weiter:
"Da die Klägerin sich dafür entschieden hatte, das Risiko einer unberechtigten Abmahnung nicht einzugehen und zunächst nur eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten, mithin folgenlos eine Rechtsauffassung zu äußern, durfte auch die Beklagte in ihrer Reaktion hierauf risikolos eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, ohne die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zu verlieren."