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VG Sigmaringen: Kein Schulausschluss bei unbefugter Verwendung eines Lehrerbildes im Internet

Das VG Sigmaringen (Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 9 K 8/06) hatte darüber zu entscheiden, ob der vorübergehende Schulausschluss eines Schülers gerechtfertigt ist, wenn dieser unbefugt Bilder von Lehrern im Internet verwendet hat.

Der Schüler kopierte ein Bild seines Chemielehrers ein, der gerade anlässlich einer Einweihungsveranstaltung für eine Kletterwand einem Mädchen in die Sicherungsgurte half. Zusätzlich fügte er noch ein „Smiley“-Gesicht bei, das beim Anklicken die Zunge herausstreckt. Zudem fügte er unter seinem eigenen Nickname das Bild einer barbusigen jungen Frau auf der linken Autorenspalte im betreffenden Internet-Forum ein.

Dieses Bild tauchte dann auch neben dem Bild des Chemielehrers auf der für Mitglieder des Forums zugänglichen Internet-Seite auf.

Anfang Dezember wurde der betroffene Chemielehrer auf die Bilder aufmerksam gemacht und konnte am folgenden Tag wegen Herzrhythmusstörungen keinen Unterricht abhalten. Daraufhin wurde der Schüler vom Unterricht entfernt.

Das VG hat diesen Ausschluss für rechtswidrig erkannt:

"Zwar ist beim Antragsteller durch die oben beschriebene, unbefugte Verwendung des aus der Homepage der Schule kopierten Lehrerbildes und mit dem Hinweis, es handle sich dabei um seinen namentlich genannten Chemielehrer, von einem schulbezogenen Fehlverhalten auszugehen.

Ein (...) schweres (...) Fehlverhalten ist aus gegenwärtiger Sicht in dem verfahrensgegenständlichen Internet-Beitrag des Antragstellers aber nicht erkennbar. Es dürfte sich vielmehr um ein eher geringfügiges Fehlverhalten handeln.

Der dem Gericht in guter Farbkopie vorliegende Internet-Beitrag lässt bei unvoreingenommener Betrachtung einen sexuellen oder pädophilen Bezug zur Schule nicht erkennen. Die Internet-Seite ist klar in eine Autorenspalte, in der auch die barbusige Frau abgebildet ist, und in eine Spalte für die Bilderkette, in der der betroffene und namentlich benannte Lehrer abgebildet ist, getrennt.

Eine gedankliche Verbindung beider Spalten drängt sich nicht auf. Das Bild des Lehrers, der kniend einem Mädchen in Sicherungsgurte zum Klettern an der im Hintergrund sichtbaren Kletterwand hilft, erscheint unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts für sich genommen unverfänglich und weder verunglimpfend noch ehrverletzend.

Dieses Bild, das von der unbeschränkt zugänglichen homepage der Schule kopiert wurde, wurde wohl auch nicht verändert; es handelt sich also nicht um eine Collage im eigentlichen Sinne.

Daher ist die Namensnennung des Lehrers wohl ebenfalls nicht ehrverletzend."


Und weiter:

"Aber auch wenn man bei der Bildbetrachtung das weitere Bild der barbusigen Frau in der Autorenspalte berücksichtigt, ist eine sexuelle Verunglimpfung des betroffenen Lehrers, gar die Assoziation einer pädophilen Neigung nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht feststellbar, zumal es sich bei der Frau erkennbar um eine erwachsene Person und um kein Kind handelt."

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