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LG Frankfurt a.M.: Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 15.12.2005 - Az: 2/03 0 537/04), erstritten vom Kollegen Meyer, hat entschieden, dass ein Merchant für die von seinem Affiliate begangene Markenverletzung nicht als Mitstörer haftet.

Begründung:

"Vorliegend ist es dem Kläger im Rahmen des sog. Affiliate-Marketing indes weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar, ohne konkrete Anhaltspunkte die Handlungen seiner Werbepartner vorab zu kontrollieren und jede von diesen betriebene Internetseite auf mögliche Verletzungen Markenrechte anderer Dritter im Zusammenhang mit seinen Werbematerialien zu untersuchen. Nachdem der Kläger mit Abmahnschreiben vom 05.05.2004 über die Verletzung von Schutzrechten des Beklagten durch seine Werbepartner in Kenntnis gesetzt worden war, hat er unverzüglich die darin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Damit scheidet seine Haftung als Störer aus."


Damit schließt sich das LG Frankfurt a.M. der Ansicht des LG Hamburg an. Das LG Berlin und das LG Köln sind exakt der gegenteiligen Auffassung. Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?". Hierzu gibt es auch einen Podcast "Haftung des Merchant für seine Affiliates" der Kanzlei Dr. Bahr.

Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.

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