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KG Berlin: Haftung einer Suchmaschine und des Admin-C

Das KG Berlin (Beschl. v. 20.03.2006 - Az.: 10 W 27/05) hatte über die Haftung einer Suchmaschine und des betreffenden Admin-C bei rechtswidrigen Such-Ergebnissen zu entscheiden.

Die Suchmaschine hatte nach Eingabe des Suchbegriffs "nackt" zahlreiche Suchtreffer angezeigt, mehrere mit dem Namen der Antragstellerin, einer Fernsehmoderatorin.

Hierauf mahnte die Antragstellerin die Suchmaschine und den Admin-C wegen Verletzung ihres allgemeines Persönlichkeitsrechts ab. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Die Richter beschäftigen sich zunächst mit der allgemeinen Verantwortlichkeit einer Suchmaschine für derartige Treffer und verneinen eine Haftung:

"Zu berücksichtigen ist (...), dass der Betreiber einer Metasuchmaschine lediglich die Suchergebnisse anderer Suchmaschinen auswertet und dem Nutzer brauchbare Informationen aus einer gigantischen Informationsmenge in Kürze nur in einem automatisierten Verfahren vermittelt werden können.

Angesichts dessen ist es nicht möglich und nicht zumutbar, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Eine solche Obliegenheit würde das Geschäftsmodell in Frage stellen.

Die Störerhaftung des Betreibers setzt deshalb die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (KG, Urt. v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...)."


Da hier die Suchmaschine hier keine Kenntnisse von den Rechtsverletzungen hatte und auch sonst keine besonderen Umstände vorlagen, verneinten die Richter eine Prüfungspflicht und lehnten den Unterlassungsanspruch gegenüber der Suchmaschine ab.

Hinsichtlich der Haftung des Admin-C merkt das KG Berlin im weiteren an:

"Nach Auffassung des Senats trifft ihn (...) erst dann eine Prüfungspflicht, wenn der Domaininhaber und Betreiber der Metasuchmaschine zuvor erfolglos aufgefordert worden ist, den persönlichkeitsverletzenden Suchergebniseintrag zu löschen oder wenn eine solche Aufforderung von vornherein keinen Erfolg hat. Dies folgt aus der rechtlichen Stellung des Admin-C und seiner nur eingeschränkten Möglichkeit, zukünftige Störungen zu unterbinden."

Da ein Admin-C in aller Regel keinen tatsächlichen Zugriff auf die Inhalte der Domain hat, ist seine einzige Reaktionsmöglichkeit, die Domain zu kündigen. Da es sich hierbei um eine ultima ratio-Handlung handle, treffe den Admin-C nur eine nachrangige Prüfungspflicht:

"Die Arbeit eines administrativen Ansprechpartners würde nach Ansicht des Senats über Gebühr erschwert, wenn er in jedem Fall einer ihm zur Kenntnis gebrachten behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in die Prüfung eintreten müsste, ob der Domainvertrag zu kündigen ist.

Zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung eines eine einschneidende Maßnahme darstellt, die weitreichende wirtschaftliche Folgen für den Domaininhaber und den Admin-C nach sich ziehen kann."


Mit anderen Worten: Der Geschädigte hat sich in diesen Fällen primär an den eigentlichen Domaininhaber zu wenden. Erst wenn dieser nicht reagiert oder nicht auffindbar ist, kann der Admin-C zur Verantwortung gezogen werden.

Die sonstige Entscheidung des KG Berlin zur Haftung einer Suchmaschine erst ab Kenntnisnahme entspricht der bisher ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.

Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht".

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