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AG Tostedt: Keine Telefonvertrags-Vergütung bei fehlendem Prüfprotokoll

Das AG Tostedt (Urt. v. 07.07.2006 - Az.: 3 C 399/05) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.

Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.

"Die Klägerin hat - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 31.05.2006 ausdrücklich ergibt - gerade keine technische Prüfung durchgeführt und das Ergebnis dementsprechend auch nicht vorgelegt. Sie hat lediglich die Einzelverbindungsnachweise aufgeschlüsselt.

Dies genügt aber gem. § 16 Abs. 1 TKV nicht. Erforderlich ist vielmehr auch die Durchführung der technischen Prüfung, um auf Seiten der leistungserbringenden Klägerin auszuschließen, dass ein technischer Defekt zur Herstellung von Verbindungen geführt hat.
Soweit demgegenüber die Klägerin meint, der Beklagte habe sich vorgerichtlich nicht darauf berufen, die Verbindungen seien nicht von seinem Anschluss her hergestellt worden, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Zwar wäre in der Tat der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die unbeabsichtigte Einwahl. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Vorrangig ist aber zunächst die Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, die Leistungen bis zur Schnittstelle erbracht zu haben. Auch durch beschränkte vorgerichtliche Einwendungen wird die Klägerin davon nicht befreit. Der Kunde weiß grundsätzlich nicht, ob die Verbindungen aufgrund eines Fehlers in seiner Sphäre oder eines Fehlers in der Sphäre der Klägerin zustande gekommen ist."


Und weiter:

"Bereits die Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung sind daher für die Klägerin Anlass, auf ihrer Seite einen Fehler auszuschließen. Dies kann nur durch die Durchführung der technischen Prüfung geschehen. Erst wenn auf Seiten der Klägerin ein hinreichender Nachweis erbracht ist, die Verbindungen hergestellt zu haben, ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er die Leistung nicht willentlich in Anspruch genommen hat. Abweichendes könnte nur dann geltend, wenn in der Berufung auf einen Dialer der Verzicht auf die Einwendung nicht, die Klägerin habe auf ihrer Seite einen Fehler verursacht. Einen derartigen Verzicht erkennt das Gericht aber nicht."

Das Urteil entspricht der ganz herrschenden Auffassung und liegt auf einer Linie mit einer Vielzahl weiterer Entscheidungen.

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