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LG München I: "Direkter" Download von Stadtplänen auf Webseite urheberrechtswidrig

Das LG München I (Urt. v. 25.01.2006 - Az.: 21 O 4177/04) hat entschieden, dass der "direkte" Download von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Webseite rechtswidrig ist.

Die Klägerin betreibt im Internet einen Landkartenservice, auf dem sie eine Vielzahl von Stadtplänen verfügbar hält. Sie gestattet den Nutzern ihres Dienstes unentgeltlich über die Eingabemaske einen bestimmten Zielort zu suchen. Die auf ihrer Website abrufbaren Nutzungsbedingungen bestimmen u.a.:

„Nicht zulässig ist die vollständige, teilweise oder auszugsweise Verwendung der elektronischen Verzeichnisse und Karten für alle anderen als rein private Nutzungen in jeder Art und in jeder medialen Form (in Printform, elektronisch, auf CD-ROM etc.).

Auch das Auslesen der Verzeichnisse und Karten ist generell nicht gestattet und wird von den Anbietern nach geltendem Recht unter Ausschöpfung des Rechtsweges verfolgt“


Die Beklagte ist ein Forschungs- und Entwicklungsinstitut der Rundfunkanstalten. Sie ist mit der Entwicklung und Einführung neuer Technologien befasst. Innherlab weniger Stunden wurden von dem Server der Beklagten Kartographiedaten eines bestimmten Ballungsraumes heruntergeladen (ca. 6.000 Dateien).

Dabei wurden die Daten nicht über die Eingabemaske der Klägerin abgerufen, sondern mit Hilfe eines eigens zu diesem Zweck geschriebenen Programms direkt vom Speicherort der Klägerin unter Umgehung der üblichen, von der Eingabeseite aus zu bedienenden Abfrageroutine, ausgelesen.

Die Richter haben das Verhalten der Beklagten als Urheberrechtsverletzung eingestuft:

"Auf Grund der unstreitigen Umstände des Downloads, der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten und der Art der konkret heruntergeladenen Daten spricht im vorliegenden Fall der erste Anschein für einen Unternehmensbezug der angegriffenen Handlung. Der Beklagten ist es nicht gelungen, den hierauf gegründeten Beweis des ersten Anscheins durch die von ihr aufgebotenen Zeugen zu erschüttern.

Sowohl die Menge der heruntergeladenen Daten und die hierfür benötigte Zeit, als auch die Umstände des Herunterladens (der betreffende Mitarbeiter hat eigens ein Programm gefertigt, um das systematische Auslesen von Daten der Klägerin zu ermöglichen) lassen die Annahme, ein dienstlicher Internetanschluss sei nur gelegentlich der Diensttätigkeit des Beschäftigten, inhaltlich jedoch für dessen private Belange benutzt worden, wenig wahrscheinlich erscheinen.

Insofern geht die Kammer von einem Erfahrungssatz aus, dass Arbeitsmittel eines Unternehmens vorrangig für Belange des Unternehmers eingesetzt zu werden pflegen und nur in untergeordnetem zeitlichen Umfang für private Belange."


Und weiter:

"Auch die Tatsache, dass die heruntergeladenen Daten auf den ersten Blick für die Unternehmenszwecke der Beklagten verwendbar erscheinen, sprechen dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall anwendbar ist.

Eine Unternehmensbezogenheit wird insbesondere auch durch Umfang und Art der heruntergeladenen Daten nahe gelegt, da nicht nur Karten einer näheren örtlichen Umgebung heruntergeladen wurden, sondern – anscheinend systematisch – Kartenmaterial einer Region mit einer Erstreckung von nahezu 50 km. Dabei fällt wiederum auf, dass die fraglichen Kartenkacheln nicht flächendeckend für den gesamten Bereich von YYY und Umgebung ausgelesen wurden, sondern für ein in etwa C – förmiges Flächengebilde, welches mehr oder weniger genau der Erstreckung des Landkreises YYY entspricht, das Gebiet der Stadt YYY jedoch gerade auslässt.

Diese Art der Auswahl von Daten lässt eher auf die Ergänzung eines bereits bestehenden Datenbestandes eines Unternehmens, denn auf die Beschaffung von Datenmaterial zur persönlichen Orientierung schließen."

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