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OLG Koblenz: Aktivlegitimation der DTAG bei Mehrwertdienste-Ansprüchen

Das OLG Koblenz (Urt. v. 09.02.2006 - Az.: 2 U 42/05) hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) fundiert die Umstände ihrer Berechtigung, den Zahlungsanspruch aus Mehrwertdiensten geltend zu machen, darlegen muss.

"Nach Hinweis des Senats auf Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin hat diese betont, sie mache eigene Ansprüche als Teilnehmernetzbetreiberin geltend. Grundlage der (...) Rechnungsstellung (...) sei allein der zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Kunden geschlossene Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste.

Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Telekommunikationsdienstleistung erbracht, da sie die technische Leistung, nämlich den Verbindungsaufbau, hergestellt habe (...). Anders als bei herkömmlichen Inkassogeschäften sei das auf dem Telefondienstvertrag beruhende Abrechnungsverhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussinhaber losgelöst von der konkret in Anspruch genommenen Mehrwertdienstleistung und stelle die alleinige Abrechnungsgrundlage auch für diese weiteren Leistungen dar.

Mit diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass für die Klägerin ein originär eigener Anspruch, auch bezüglich des Entgelts für die Mehrwertdienste, entstanden wäre. Auch der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesgerichtshofs, die die Klägerin auch mit der vorstehend wiedergegebenen Argumentation aufgreift, ist keine Begründung für einen solchen Anspruch zu entnehmen."


Die aktuelle Entscheidung ist eine Fortentwicklung des BGH-Urteils aus dem Juli 2005, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.08.2005. Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten damals geurteilt, dass ausschließlich der Netzbetreiber, mit dem der Endkunde den Telefonvertrag hat, und der Content-Betreiber, dessen Inhalte abgerufen werden, einen Zahlungsanspruch haben.

Die Koblenzer Richter bezweifeln nun, dass dem Netzbetreiber, hier der DTAG, ein eigener Anspruch zusteht:

"In einer Entscheidung vom 28. Juli 2005 (WM 2005, 2054 ff.) spricht der Bundesgerichtshof zwar in Zusammenhang mit der Anwahl eines Mehrwertdiensteanbieters davon, dass der Anschlussinhaber für ein und dieselbe Leistung dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet sei – wenn er auch nur einmal zu zahlen habe -, ohne aber darauf einzugehen, aufgrund welcher Rechtsinstitute dies der Fall ist.

Eine dogmatische Einordnung der Grundlage des Anspruchs eines Netzbetreibers auf Entgelte für Mehrwertdienste bzw. des Rechts der klageweisen Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen ist aber wegen der daran geknüpften Auswirkungen auf die Darlegungslast des Netzbetreibers hinsichtlich seiner Legitimation und auch wegen der besonderen Bedeutung möglicher Einwendungen des Nutzers aus dem Rechtsverhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter sowie auch wegen der möglichen Offenlegung von dessen Identität unverzichtbar.

Der Senat vermag einen originär eigenen Anspruch der Klägerin als Netzbetreiberin gegen den Nutzer auf Entgelt für Mehrwertdienste nicht festzustellen."

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