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OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum + rechtswidriger Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06: PDF) hat vor kurzem eine recht erstaunliche Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen.

Der Beklagte hatte auf seinen geschäftlichen Seiten ein fehlerhaftes Impressum, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Das Gericht setzte den Streitwert auf nur 5.000,- EUR fest. In der instanzgerichtichen Rechtsprechung sind normalerweise Streitwerte zwischen 20.000,- bis 50.000,- EUR üblich.

"An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten.

Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt.

Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen."


Zwar darf nicht übersehen werden, dass das Gericht den Streitwert u.a. auch deswegen herabgesetzt hat, weil es sich um zwei kleine Unternehmen handelte. Dennoch sind die anderen Argumente für die Reduzierung relativ einzigartig in der bisherigen Rechtsprechung auf OLG-Ebene.

Manche OLG, z.B. das OLG Koblenz (= Kanzlei-Infos v. 21.05.2006), verneinen zwar einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, weil es bei Impressumsverletzungen an der Erheblichkeit fehlt. Zum Fernabsatzrecht dagegen ist diese Argumentation neu.

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