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LG Dortmund: Tesafilm-Streifen sind keine Versiegelung iSd. Fernabsatzrechts

Nach § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB hat ein Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft kein Widerrufsrecht, wenn die gelieferten Audio- und Video-Aufzeichnungen oder die Software vom Verbraucher entsiegelt wurde.

Nun hatte das LG Dortmund (Urt. v. 26.10.2006 - Az. 16 O 55/06) zu entscheiden, ob eine solche Versiegelung auch dann vorliegt, wenn die CDs lediglich mit Tesafilm zugeklebt sind.

Dies haben die Richter verneint:

"Soweit der Beklagte hierzu ausführt, die gelieferten CDs und DVDs seien mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt, handelte sich nicht um eine versiegelte Ware. Der Beklagte führt hierzu selbst aus, dass die CD- bzw. DVD-Hüllen mit einem Tesafilm-Streifen verklebt würden, damit die CD bzw. DVD während des Versandes nicht aus der Hülle fällt und zerstört wird.

Ein Tesafilm-Streifen wird deshalb auch vom Verbraucher nicht als Siegel angesehen, dass die Rückgabe der Ware ausschließt. Im Handel mit CDs und DVDs ist der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt.

Diese stellt regelmäßig für ihn den Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware, diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen stellt ein solches Siegel jedoch nicht dar. Ein Siegel ist eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen mit Hilfe eines Siegels. Ein solches Siegel kann vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden. Dies ist bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser kann, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde."


Das Beseitigen eines Tesafilm-Streifens ist somit keine Entsiegelung, so dass in diesen Fällen weiterhin ein Widerrufsrecht besteht.

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