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KG Berlin: Keine Berufung gegen Spam-Urteile möglich

Das KG Berlin (Urt. v. 26.01.2007 - Az.: 9 U 52/06: PDF) hatte über die Berufungsinstanz eines erstinstanzlichen Spam-Urteils zu entscheiden.

In der 1. Instanz vor dem LG Berlin wurde der Antragsgegner vom Antragsteller wegen unerlaubter E-Mail-Werbung (Spam) mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Als Streitwert wurden eine Summe oberhalb von 5.000,- EUR angenommen.

Gegen diese Verurteilung legte nun der Antragsgegner Berufung ein.

Dies sei unzulässig, so die Berliner Richter, denn die erforderliche Berufungssumme von 600,- EUR sei nicht überschritten. Denn der in der Vorinstanz angenommene Streitwert oberhalb von 5.000,- EUR spiegle nur das Angriffsinteresse des Antragstellers wider. Nicht aber das Verteidigungsinteresse des Antragsgegners:

"Unerheblich ist hierbei die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten ausgeht. Diese erfasst das Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung.

Für den Antragsgegner ist dagegen darauf abzustellen, inwieweit dieser durch die titulierte Unterlassungsverpflichtung betroffen (beschwert) ist. Deshalb ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes – wie bei Auskunftsansprüchen (...) – nach dem Angriffsinteresse des Klägers (Antragstellers) und dem Abwehrinteresse des Beklagten (Antragsgegners) zu differenzieren.

Das Abwehrinteresse des Antragsgegners wird im vorliegenden Fall eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb allein durch den Aufwand und die Kosten bestimmt, die damit verbunden sind, dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen (...). Aufwand und Kosten übersteigen aber bei der Unterlassung von E-Mail-Werbung keinesfalls 600,00 Euro (...).

Der Antragsgegner hat selbst erklärt, er habe lediglich die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus seiner Verteilerliste löschen müssen."


Und weiter:

"Das Abwehrinteresse eines Antragsgegners mag höher sein, wenn die Verpflichtung zur Unterlassung darüber hinaus noch zu Beeinträchtigungen führen könnte, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht eine Verpflichtung, bestimmte Werbemaßnahmen zu unterlassen, Einnahmeverluste nach sich ziehen könnte. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.

Der Antragsteller will vom Antragsgegner keinerlei Werbenachrichten erhalten, er will keine geschäftlichen Kontakte mit dem Antragsgegner, der Antragsgegner hat seinerseits bereits erklärt, er wird nicht noch einmal an den Antragsteller herantreten. Weitere Nachteile, als den Aufwand den Antragsteller aus seiner Verteilerliste zu löschen, sind somit nicht ersichtlich."

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