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AG München: Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mails kein Spam

Das AG München (Urt. v. 30. 11. 2006 - 161 C 29330/06: PDF) hat klargestellt, dass das Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mails geeignet und ausreichend ist, den unbefugten Eintrag von E-Mail-Adressen in einen Newsletters zu verhindern.

"Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung, auch der der Obergerichte (...) ist anerkannt, dass das so genannte Double-Opt-In-Verfahren geeignet ist und ausreicht, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern. Vorliegend ist unstreitig, dass der Verfügungsbeklagten gerade dieses Verfahren nutzt, um eine Versendung seiner Werbung an nicht interessierte Personen zu unterbinden.

Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers kann in der Zusendung der streitgegenständlichen Bestätigungs-Mails noch keine unzumutbare Belästigung (...) gesehen werden."


Und weiter:

"Grundsätzlich besteht nach ganz einhelliger Auffassung ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Andererseits darf dieser Anspruch jedoch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet wird, dass er faktisch durch Rechtsinstitute behindert wird.

Es muss möglich sein, erwünschte E-Mails und Newsletter weiterhin an Interessenten zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern. Hierfür ist das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus.

Vorliegend war durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsaufforderung unstreitig sichergestellt, dass weitere E-Mails vom Verfügungsbekl. nicht mehr zu erwarten waren. Daher ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Aufforderung zur Bestätigung noch keinen Unterlassungsanspruch auslöst. Ansonsten wäre auch das Double-Opt-In-Verfahren kein taugliches Sicherungsinstrument.

Bei dieser Beurteilung ist jedoch zu berücksichtigen, dass es Millionen Internet-Nutzer gibt, die durchaus bewusst von der Möglichkeit einer Anforderung von Informationen, Werbung, Bestellungen im weitesten Sinne über eine Adress-Eingabe-Maske gerne Gebrauch machen. Diese Möglichkeit darf daher nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht gänzlich zu Nichte gemacht werden, indem man auch bereits die Zusendung einer Bestätigungs-Mail als eine unzulässige Beeinträchtigung beurteilt. Vorliegend war es daher dem Verfügungskl. ohne größere Belastung zuzumuten, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen."


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