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LG Hamburg: Haftung des Admin-C

Das LG Hamburg (Urt. v. 05.04.2007 - Az.: 327 O 699/06) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, auf der verbotene Glücksspiele angeboten werden, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Domain-Inhaberin war eine ausländische Firma. Ein deutscher Rechtsanwalt war als Admin-C eingetragen.

Die Betreiberin einer deutschen Spielbank sah hierin eine Wettbewerbsverletzung und nahm den Admin-C auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden:

"Danach ist die Mitverantwortung des Beklagten für die inkriminierten Handlungen zu bejahen. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite (…), da die Benennung eines admin-c mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der DENIC bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist.

Der Beklagte hätte daher den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß dadurch unterbinden können, dass er sich nicht als admin-c registrieren ließ. Der Beklagte hat auch willentlich einen Ursachenbeitrag geleistet, da es ihm durch seine Registrierung als admin-c gerade darauf ankam, das Betreiben der Seite (…) zu ermöglichen."


Und weiter:

"Ausgehend auch von diesem Maßstab ist der Beklagte als Störer anzusehen. Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der admin-c die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen.

Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt (vgl. LG Bonn CR 2005, 527).

Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auferlegt werden könne, da er sie tatsächlich nicht erfüllen könne, weil er für mehrere tausend Seiten verantwortlich sei. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Prüfungspflicht nicht selbst unmöglich machen kann, indem er sich für zahlreiche Seiten als admin-c eintragen lässt. Die von ihm eigenständig getroffene Entscheidung, sich für derart viele Domains zur Verfügung zu stellen, befreit ihn nicht von seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seine Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt. Er kann den Grad seines Prüfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen.

Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Prüfungspflicht auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschränken kann. So könnte er sich im Innenverhältnis frei stellen lassen oder sich seine Tätigkeit entsprechend hoch vergüten lassen."

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