Das OLG Köln (Urt. v. 02.03.2007 - Az. 6 U 190/06) hatte darüber zu entscheiden, in welcher Form ein Lizenznehmer berechtigt ist, bei Auslaufen eines Marken-Lizenzvertrages seine Kunden über den neuen Namen seines Produktes zu informieren.
"Der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise der Lizenznehmer in der Übergangsphase vor Ablauf des Lizenzvertrages berechtigt ist, die Abnehmer unter Nennung der (noch) lizenzierten Marken auf den bevorstehenden Wechsel der rechtlichen Verhältnisse und insbesondere darauf hinzuweisen, dass er künftig trotz des Ablaufs des Lizenzvertrages die Produkte weiter vertreiben werde, hat eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorauszugehen.
Danach war die Antragsgegnerin zwar berechtigt, ihre Abnehmer auf den bevorstehenden Namenswechsel hinzuweisen, dies durfte aber nur in sachlicher, nicht werblich anpreisender Form und ohne die Belange der Antragstellerin mehr als notwenig zu beeinträchtigen geschehen. Diese Grenzen sind durch die beiden Verlautbarungen überschritten worden."
Auf den konkreten Fall übertragen urteilen die Richter:
"Diese Grenzen sind in den beiden (...) Schreiben nicht eingehalten worden: Schon die Überschrift ("Die Entscheidung ist gefallen!...) verlässt den Rahmen des Sachlichen.
Durch ihre blickfangmäßige Hervorhebung und die so bewirkte Aufmerksamkeit für die neuen Bezeichnungen hat sich die Antragsgegnerin den schlichten Umstand des Namenswechsels für Werbezwecke zunutze gemacht."
Demnach darf der Lizenznehmer grundsätzlich bei Auslaufen des Lizenzvertrages auf die Namensänderung hinweisen, dies muss jedoch in sachlicher Art erfolgen und darf nicht mit Werbung für das neue Produkt versehen werden.
Für die Praxis bedeutet dies: Stets eine Frage des Einzelfalls, da es konkret auf den verwendeten Text und die Art und Weise der Werbung ankommt.