Das VG München (Beschl. v. 31.01.2007 - Az.: M 17 S 07.144: PDF via MIR) hat entschieden, dass es sich um kein wirksames Altersverifikationssytem iSd. § 4 JMStV handelt, wenn der Zugang lediglich durch die Eingabe einer Personalausweisnummer abgesichert ist.
"Um eine geschlossene Benutzergruppe zu schaffen, muss von Seiten des Anbieters ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung von Telemedien oder den Zugriff durch Minderjährige hindern.
Erforderlich ist, dass zwischen dem Angebot (...) und dem Minderjährigen eine effektive Barriere besteht (...). Systeme, welche die Altersüberprüfung allein anhand einer anonymen Überprüfung der Personalausweis-Nummer vornehmen, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Sie dürfen
keine einfachen, naheliegenden und offensichtlichen Umgehungsmöglichkeiten bieten (...).
Das von der Antragstellerin benutzte System „bereits18.de“ genügt nach Aktenlage diesen Anforderungen nicht. Wie die Antragstellerseite selbst angibt, ähnelt ihr System dem Altersverifikationssystem „ueber18.de“.
Zu diesem System sind eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die zum Ergebnis kommen, dass dieses System keine „effektive Barriere“ darstellt, weil es keine hinreichende Sicherheit vor dem Zugriff Minderjähriger auf die hierdurch geschützten Internet-Seiten bietet.
Personalausweis- oder Reisepass-Nummern können, wie in der Antragserwiderung anschaulich dargestellt, über im Internet ohne weiteres auffindbare, frei zugängliche Programme berechnet werden. Auch liegt die Möglichkeit nicht fern, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und mit deren Hilfe das Altersverifikationssystem durch Eingabe „echter“ Daten ohne weiteres überwinden (...)."
Und weiter:
"An dem Ergebnis, dass sich das hier verwendete Altersverifikationssystem „bereits18. de“ im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nicht ausreichend erweisen wird, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 710/05 nichts. Die Kammer kann die Erfolgsaussichten dieser ihr unbekannten Verfassungsbeschwerde nicht einschätzen, ebenso wenig, ob dieser überhaupt identische oder ähnliche Prüfungsgegenstände zugrunde liegen.
Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften."