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OLG Hamburg: Firmenname als Bezeichnung eines Blogs ist Namensverletzung

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 31.05.2007 - Az.: 3 W 110/07) hat entschieden, dass die Benutzung eines Firmennamens als Bezeichnung eines Blogs die Namensrechte des Unternehmens aus § 12 BGB verletzt .

Der Antragsgegner hatte sich die Domain "[Firmenname]Blog.de" gesichert. Unter dieser Adresse berichtete er kritisch über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin, einem Unternehmen aus der Finanzdienstleistungs-Branche.

Die Antragstellerin sah in der Benutzung ihres Firmennamens eine Namensverletzung. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:

"Kennzeichnend in der von dem Antragsgegner verwendeten Kombination "www.(...)blog.de" ist allein der Zeichenbestandteil "…", denn der Zusatz "blog" wird als auf den Gegenstand des Internet-Auftritts hinweisende Angabe vom Publikum als rein beschreibend verstanden werden.

Jedenfalls wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs werden annehmen, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das Unternehmen namens "…" verbirgt, um den Leuten im Rahmen eines "Corporate Blogs" ein offizielles Tagebuch des Unternehmens anzudienen.

Insoweit ist jedenfalls den normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Referenzverbrauchern heutzutage geläufig, dass ein "blog" ein Internettagebuch ist und aus der Anschriftenbildung aus dem allein kennzeichnungskräftigen Unternehmensschlagwort "…" mit dem rein beschreibenden Sachbegriff "blog" liegt jedenfalls der Schluss nahe, dass sich hinter der Anschrift eine Aktivität des Namensinhabers verbirgt."


Und weiter:

"Insoweit kommt es also noch nicht einmal darauf an, ob den Leuten Corporate Blogs anderer Unternehmen bekannt sind. Bezüglich der Identifizierung des hinter der Bezeichnung stehenden Anbieters kann das Publikum sich also allein an dem Bestandteil "…" orientieren, so dass der Tatbestand des Gebrauchs des Namens der Antragstellerin vorliegt.

Die Bezeichnung "(…)blog.de" ist in der Gesamtkombination auch nicht rein beschreibend und sie lässt - anders als die Begriffsbildung "awd-aussteiger.de" - schon gar nicht erkennen, dass sich dahinter jemand verbirgt, der sich kritisch mit den geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin auseinandersetzen will."

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