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OLG Hamburg: Wertersatz-Klausel bei eBay doch zulässig

Der aktuelle Streit um die Textform bei der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung hat nicht nur auf die Dauer der Widerrufsfrist Auswirkungen, sondern auch auf die Wertersatzklausel.

Denn nach § 357 Abs.3 BGB muss der Verbraucher nur dann Wertersatz für "eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" leisten, wenn er vor Vertragsschluss hierüber belehrt wurde. Da bei eBay eine solche vorherige Belehrung nicht möglich ist, greift die Regel des § 346 Abs.2 Nr.3 BGB: Für die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" des Gegenstandes kann der Unternehmer keinen Geldausgleich verlangen. Praktische Konsequenz: Der Verbraucher kann bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen locker 3 Wochen benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.

Das LG Berlin hat erst vor kurzem entschieden, dass bei eBay demnach die Wertersatz-Klausel unzulässig ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.05.2007.

In einer aktuellen Entscheidung widerspricht das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.06.2007 – Az.: 5 W 92/07) dieser Ansicht. Ein eBay-Anbieter könne sehr wohl eine Wertersatz-Klausel benutzen.

Zwar ist das OLG Hamburg - wie auch schon in seinen bisherigen Entscheidungen und in Übereinstimmung mit dem KG Berlin - der Ansicht, dass eine schriftliche Belehrung vor Vertragsschluss bei eBay nicht möglich sei. Dennoch könne ein Wertersatz geltend gemacht werden.

Die Vorschrift des § 312c BGB sei - so die Richter - eine Spezialregelung gegenüber § 357 BGB. Es genüge daher, wenn die Belehrung spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform erfolge.

"Die Erfüllung der Informationspflichten hat (...) in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren (...) spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (...).

Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (...).

Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt.“


Ähnlich hatte auch schon das LG Flensburg entschieden und die Wertersatz-Klausel ebenfalls zugelassen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.09.2006.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg lässt sich am besten so zusammenfassen: Der Wahnsinn und das Chaos im deutschen Fernabsatzrecht geht lustig weiter.

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