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OLG Nürnberg: Doch kein Regelstreitwert von 50.000,- EUR bei Markenverletzungen?

Der BGH hat vor kurzem festgestellt, dass in Fällen von markenrechtlichen Auseinandersetzungen von einem Regelstreitwert von 50.000,- EUR auszugehen ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.04.2006. Nun hat das OLG Nürnberg (Beschl. v. 19.04.2007 - Az.: 3 W 485/07) entschieden, dass dieser Streitwert nicht auf die Fälle von Markenverletzungen anzuwenden ist, sondern nur in Fällen von Markenlöschungsverfahren.

"Dem Beschluss des BGH, in dem von „Gegenstandswert“ gesprochen wird, ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt ein Beschwerdeverfahren wegen einer beim DPMA beantragten Löschung einer Marke war, nicht aber ein markenrechtliches Verletzungsverfahren (...)

Im genannten Beschluss des BGH heißt es wörtlich: „Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 Euro. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens und gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an“.

Im hier anhängigen Verletzungsverfahren, welches auf eine Unterlassung der Benutzung einer bestimmten Kennzeichnung durch den jeweiligen Prozessgegner gerichtet ist, bestimmt jedoch nicht das wirtschaftliche Interesse des Verletzers, seine Kennzeichnung weiter benutzen zu dürfen, den Streitwert.

Maßgebend ist vielmehr allein das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen der Kennzeichenverletzung. Dieses wirtschaftliche Interesse wird grundsätzlich durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (= so genannter Angriffsfaktor)."


Und weiter:

"Das Erstgericht ist nun offensichtlich der Meinung, dass dem Beschluss des BGH vom 16.3.2006 nun neuerdings zu entnehmen sei, dass es einen Regelstreitwert oder Regelwert von 50.000 Euro auch für den Streitwert im Verletzungsverfahren gebe.

Dem ist jedoch nicht zu folgen: Die Rechtsprechung des BPatG bzw. des BGH im Beschwerdeverfahren wegen Löschung einer Marke einen Regelstreitwert anzusetzen, ist keineswegs neu (...). Neu ist lediglich die Anhebung dieses Regelstreitwerts auf 50.000 Euro. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Kommentarliteratur finden sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass der in einem Löschungsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG bzw. dem BGH angesetzte Regelstreitwert irgendeine Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts in einem streitigen Verletzungsverfahren haben soll."

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