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LG Hamburg: Löschungspflichten für Online-Archive

Das LG Hamburg (Urt. v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06) hat entschieden, dass Online-Archive gewisse Löschungspflichten haben.

Im vorliegenden Fall ging es um das Online-Archive einer bekannten Offline-Zeitung. Die Zeitung hatte über die Straftaten des Antragstellers in den 1990er Jahren berichtet und dabei dessen vollen Namen genannt.

Nun macht der Antragsteller die Löschung seines Namens geltend, da er durch die volle Namensnennung aktuell in seiner Resozialisierung behindert werde, obgleich die Tat bereits mehr als 10 Jahre zurückliege.

Das LG Hamburg hat diesem Begehren entsprochen und die Zeitung zur Entfernung des Namens aus dem Online-Archiv verurteilt:

"Auch ohne eine relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein, indem sie zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung führen (...).

Das Bereithalten der - zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Hinblick auf die Nennung des Namens des Antragstellers zulässigen - Artikel durch die Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten begründet nunmehr nach Zeitablauf die Gefahr der ständigen Reaktualisierung der Üersönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, die sich durch jeden Abruf der Berichterstattung erneut realisiert.

Eine zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. die volle Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden. (...)

Auch der für Fälle der vorliegenden Art aufgebrachte Grundgedanke eines "Archivprivilegs" vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen, jedenfalls soweit es um so genannte "Online-Archive" im Internet geht.

Im Übrigen wird auch aus den gesetzlichen Regelungen über die Verwaltung von Archivgut deutlich, dass nach gesetzgeberischer Wertung zeitliche Schutzfristen für archivierte Beiträge zu beachten sind, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Archivgut betroffenen Personen dienen, und dass solche Schutzfristen geradezu zum Wesen des Archivrechts gehören."

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